Die Gesundheit unserer Kinder ist besonders schützenswert, wir unterstützen Sie dabei gerne mit unserer unabhängigen Impfberatung.
Schutzimpfungen zählen zu den wichtigsten Bausteinen der Prophylaxe vor Infektionskrankheiten im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter.
Durch die Entwicklung von Impfstoffen und die Einführung von Impfempfehlungen konnten viele Krankheiten so eingedämmt werden, dass man sie kaum noch kennt. Dadurch besteht die Gefahr, dass diese als harmlos angesehen werden, was sie jedoch nicht sind.
Fragen und Antworten
Allgemeine Fragen und Antworten zum Thema Impfungen
Infektionskrankheiten wie Diphtherie und Lungenentzündung waren weltweit die häufigste Todesursache, bevor es Impfungen und Antibiotika gab. Mit Impfungen schützen wir nicht nur uns selbst effektiv vor Krankheiten, sondern auch Menschen, die aus bestimmten Gründen nicht geimpft werden können, z.B., weil ihr Immunsystem nicht richtig funktioniert. Denn je mehr Menschen geimpft sind, umso weniger können sich Infektionen verbreiten.
Angepasst an das Lebensalter werden Kinder und Jugendliche gegen sogenannte impfpräventable Erkrankungen geimpft und erhalten dadurch einen hohen Schutzfaktor für die Gesundheit.
Welche Impfungen für das jeweilige Lebensalter wichtig sind, empfiehlt in Deutschland die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert Koch Institut. Hier finden Sie einen Überblick der in Deutschland empfohlenen Schutzimpfungen. Jeder Besuch Ihres Kindes bei der Kinderärztin, dem Kinderarzt oder anderen behandelnden Ärztinnen und Ärzten bietet Gelegenheit zur Impfberatung und Überprüfung und Anpassung des Impfschutzes. In Deutschland orientiert man sich an dem von der STIKO empfohlenen altersangepassten Impfkalender. Falls Sie zusätzlichen Beratungsbedarf haben, führen wir im Gesundheitsamt auch Impfberatungen nach Terminvereinbarung durch.
Das Immunsystem ist ein komplexes Netzwerk aus verschiedenen Organen, Zelltypen und Molekülen. Es verteidigt den menschlichen Körper gegen Krankheitserreger, Krebszellen und einige Giftstoffe. Es ist so leistungsfähig, dass Menschen für viele Erreger unangreifbar (immun) sind oder es werden können. Beim Erlangen von Immunität gegen einen bestimmten Erreger können Impfungen dem Körper helfen. Diesen Vorgang der Schutzimpfung bezeichnet man auch als aktive Immunisierung. Dazu wird der Kontakt mit einem Krankheitserreger vorgetäuscht, z.B. indem bestimmte Moleküle aus dem Erreger geimpft werden. Das Immunsystem antwortet dann in den nächsten Wochen, indem es sogenannte Antikörper produziert, mit denen die Erreger abgewehrt werden.
Links und Downloads
Allgemeine Informationen zur Kinderimpfung
Den Impfkalender können Sie hier abrufen.
Impfkalender in weiteren Sprachen:
Impfkalender in Englisch, Französisch, Spanisch, Arabisch, Ukrainisch
Impfkalender in weiteren Sprachen
Informationen zu den Impfungen und Infektionskrankheiten
Impfempfehlung der STIKO
Impfempfehlung für Kinder im Alter von 0-12 Jahren
Weitere Informationen zu den Infektionskrankheiten
Masernschutzgesetz
Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Die Krankheit kann zu schweren Komplikationen bei Kindern und Erwachsenen führen. Um die Masern erfolgreich eliminieren zu können, wird eine 95 Prozentige Impfquote benötigt.
Deshalb trat am 1. März 2020 das Masernschutzgesetz in Kraft.
Bei Aufnahme in eine Betreuungseinrichtung sind die Eltern/Sorgeberechtigten verpflichtet, der Einrichtung einen Nachweis über das Vorliegen einer Masernimmunität (Masernschutz) vorzulegen.
Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz
Am 1. März 2020 trat der § 20 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Kraft. Hierdurch sind die Eltern/Sorgeberechtigten verpflichtet, bei Aufnahme in eine Betreuungseinrichtung (z. B. Kindertagesstätte bzw. Krippe) oder die Schule, der Einrichtung den Nachweis über einen Masernschutz vorzulegen. Kindergarten- oder Krippen-Kinder, bei denen der Nachweis nicht erbracht wurde, dürfen nach diesem Gesetz nicht in der Einrichtung betreut werden. Schulkinder dürfen jedoch am verpflichtenden Unterricht teilnehmen (Schulpflicht). Die Einrichtung ist dann entsprechend verpflichtet, die Kinder ohne ausreichenden Schutz dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
Bei Aufnahme in Gemeinschaftseinrichtung wie z.B. Kita, ähnliche kinderbetreuende Einrichtungen und mit Beginn des Schulbesuches muss die Masernimmunität nachgewiesen werden.
Weitere Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz
Merkblatt zum Masernschutzgesetz
Weitere Informationen zum Masernschutzgesetz
Anschrift:
Gesundheitsamt der Kreisverwaltung
Trier-Saarburg
Paulinstraße 60
54292 Trier