Aktuelle Informationen zum Betreuungsgeld
Durch das Gesetz zur Einführung des Betreuungsgeldes wurde zum 1. August 2013 das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geändert. Danach können Eltern von ein- und zweijährigen Kindern, die ab dem 1. August 2012 geboren sind, Betreuungsgeld beantragen, wenn die Kinder keine öffentlich geförderte Kindertagesstätte besuchen oder nicht durch eine Tagesmutter im Rahmen einer Kindertagespflege betreut werden. Die Zahlung des Betreuungsgeldes setzt mit dem 15. Lebensmonat des Kindes oder dem Ende des Elterngeldbezuges ein. Betreuungsgeld kann deshalb erst in Anspruch genommen werden, wenn beide Elternteile den möglichen Gesamtanspruch auf Elterngeld ausgeschöpft haben. Die Leistung kann für maximal 22 Monate und längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes bezogen werden.
Das Betreuungsgeld beträgt ab dem 1. August 2013 monatlich 100 Euro. Ab dem 1. August 2014 werden monatlich 150,00 Euro gezahlt. Betreuungsgeld wird (auch bei Mehrlingen) in dieser Höhe für jedes Kind gezahlt, wenn alle Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II), dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe, Sozialgeld) und dem Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes wird das Betreuungsgeld in voller Höhe angerechnet.
Anträge auf Betreuungsgeld sind beim Jugendamt der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm zu stellen. Die Antragsformulare können zugesendet werden oder unter www.mifkjf.rlp heruntergeladen werden. Weitere Informationen zum Betreuungsgeld erteilen die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes, Dorothe Knopp, Tel. 06561/15-2310 und Julia Pallien, Tel. 06561/15-2311.
Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, 17.10.2013