An die örtlich zuständige Regionalstelle Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder Süd.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Die Errichtung und der Betrieb einer Chemischreinigungsanlage unterliegt aus immissionsschutzrechtlicher Sicht – in Abhängigkeit von den eingesetzten Lösemitteln - den Vorschriften der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen oder der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen. Vor der Inbetriebnahme der Anlage ist diese anzuzeigen.
An die örtlich zuständige Regionalstelle Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder Süd.
Die benötigten Anzeigeunterlagen sind mit der zuständigen Regionalstelle Gewerbeaufsicht abzustimmen.
Die Anzeige einer Chemischreinigungsanlage ist kostenlos.
Bemerkung: Für Anzeigen von Chemischreinigungsanlagen
Bemerkung: (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen)
Bemerkung: Für Anzeigen von Chemischreinigungsanlagen
Bemerkung: Für Anträge für Ausnahmen von den gesetzlichen Anforderungen
Bemerkung: sonstige Mitteilungspflichten