Bundeszentralamt für Steuern – Dienstsitz Saarlouis
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt deutschen Unternehmern auf Anfrage die Gültigkeit von ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern.
Lagerhaltern im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird die Gültigkeit der deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers bestätigt.
Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage
1. dem Unternehmer im Sinne des § 2 UStG die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde;
2.dem Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a UStG die Gültigkeit der deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters.
Bundeszentralamt für Steuern – Dienstsitz Saarlouis
Anfrageberechtigt zur Bestätigung der Gültigkeit ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern sind Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, die Inhaber einer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind.
Anfrageberechtigt zur Bestätigung der Gültigkeit inländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters sind ausschließlich Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a UStG.
keine
Bundesministerium der Finanzen, Referat III C 5