Wenn Sie eine Probefahrt zur Prüfung der Gebrauchsfähigkeit oder eine Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug (alle kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchführen wollen, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung.
Ein Kurzzeitkennzeichen kann nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug über eine Betriebserlaubnis verfügt und eine gültige Hauptuntersuchung (HU) sowie gegebenenfalls eine Sicherheitsprüfung (SP) vorliegen. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so dürfen nur Fahrten zur Erlangung der Betriebserlaubnis oder einer HU/SP zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und gegebenenfalls damit im Zusammenhang stehende Fahrten zu Reparaturzwecken durchgeführt werden.
Das Kurzzeitkennzeichen gilt für höchstens fünf Tage. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit diesem Kennzeichen nicht mehr betrieben werden.
Kurzzeitkennzeichen gelten grundsätzlich nicht im EU-Ausland, werden aber von einigen EU-Staaten akzeptiert. Ob ein Mitgliedstaat das Kurzzeitkennzeichen akzeptiert, sollte bei der jeweiligen Botschaft abgefragt werden.