Gesetzliche Betreuung

Unter gesetzlicher Betreuung wird die rechtliche Vertretung des Betroffenen ver­standen.

Bei der gesetzlichen Betreuung erhält ein Betreuer unter gerichtlicher Aufsicht die Ver­tretungsmacht für einen Volljährigen. Sie dient dazu, Rechtshandlungen im Namen des Betreuten zu ermöglichen, die dieser selbst nicht mehr vornehmen kann, und wird zeit­lich und sachlich auf bestimmte Aufgabenkreise, wie z.B. Gesundheit, Aufenthalt oder Vermö­gen, beschränkt.

Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter des Betroffenen, ähnlich der Stellung der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern. Das Betreuungsrecht ersetzt die frühere Entmün­digung. Die Betroffe­nen bleiben mit Aus­nahme des Einwilligungsvorbehalts geschäftsfä­hig, wahl­berechtigt, ehe- und testierfähig.

Zuständig für die Anordnung einer Betreuung ist das Betreuungsgericht beim Amtsge­richt; in dessen Bezirk der Betroffene seinen ge­wöhnlichen Aufenthalt hat. Hier kann der Be­troffene selbst einen Antrag stellen oder Dritte die Einrichtung einer Betreuung anre­gen.

Die Einrichtung der gesetzlichen Betreuung und die Auswahl des gesetzlichen Betreuers erfolgt durch das Amtsgericht, meist unter Beteiligung eines medizinischen Gut­achters, der örtlichen Betreuungsbehörde und stets nach Anhörung des Betroffenen selbst.


 
Kontakt

Fachbereich Soziale Hilfen
Dagmar Neises
Tel.: 02671/61-303
E-Mail: dagmar.neises@cochem-zell.de

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