Handlungsrahmen Soziale Netzwerke
Der Landesbeauftragte hat einen "Handlungsrahmen zur Nutzung Sozialer Medien durch öffentliche Stellen" erstellt. Mit diesem soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Social Media-Dienste wie Facebook, Twitter oder Whatsapp zu einem wesentlichen Bestandteil im beruflichen und privaten Informations- und Kommunikationsverhalten vieler Nutzerinnen und Nutzer geworden sind und eine Erwartung an staatliche Stellen besteht, auch auf diesem Wege Informationen bereitzustellen. Um anerkannte Datenschutzstandards soweit wie möglich wirksam werden zu lassen, legt der Landesbeauftragte daher Voraussetzungen fest, unter denen Soziale Medien bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung von öffentlichen Stellen genutzt werden können.
Im Handlungsrahmen stellt der LfDI klar, welche Vorgaben öffentliche Stellen zu beachten haben, wenn sie Social Media-Angebote nutzen möchten. Insbesondere müssen die Behörden ein Nutzungskonzept erstellen, das darlegt, weshalb der Verzicht auf die Nutzung der Social Media-Angebote zu einer Beeinträchtigung ihrer Aufgabenerfüllung führen würde. Der LfDI wird diese Konzepte stichprobenartig überprüfen.
Zentrales Element des Handlungsrahmens ist ein "Cross-Media-Gebot", wonach die Behörde auf bestehende alternative Informations- und Kommunikationswege hinweisen muss, also z.B. auf die E-Mail Adresse der Behörde oder auf die Behörden-Webseite. Damit soll klargestellt werden, dass die Sozialen Medien nur eine von verschiedenen Optionen sind, mit der jeweiligen Behörde in Kontakt zu treten, so dass sich keine Bürgerin und kein Bürger zu deren Nutzung gezwungen sieht.