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FAQ zur Nutzung landwirtschaftlicher Flächen nach der Überschwemmung
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FAQ zur Nutzung landwirtschaftlicher Flächen nach der Überschwemmung Wichtige Fragen und Antworten zur Nutzung landwirtschaftlicher Flächen nach der Überschwemmung. [Boden] Die mögliche Belastung von Böden als Folge der Hochwasser-Katastrophe kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgt sein: Mit dem Überflutungswasser herangetragene Schlämme und andere Materialien, die Schadstoffe unterschiedlichster Art beinhalten können, lagern sich insbesondere in Mulden und Senken ab. Mögliche Belastungsquellen können technische Anlagen von Gewerbe-Industriebetrieben oder Tankanlagen sein. Damit stellen Mineralölgemische, die auch Schwermetalle enthalten können, aber auch Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) und Polychlorierte Biphenyle (PCB) die typischerweise auftretenden Schadstoffe dar. Schadstoffe können auch an Sammelstellen für Abfälle, zu entsorgende Autowracks, etc. in Böden eingetragen worden sein. Auch hier können Schwermetalle, MKW und PCB erwartet werden. Liegen Anhaltspunkte für eine spezifische Belastung vor, ist das Parameterspektrum zu erweitern. Um den Aufwand für Bodenuntersuchungen einzugrenzen, ist grundsätzlich schrittweise vorzugehen. Bodenuntersuchungen sind nur dann sinnvoll durchzuführen, wenn sich auf den Flächen keine Materialien oder Gegenstände befinden, die nach der Beprobung zur weiteren Kontamination führen können. Vor der Entnahme von Proben sollten die Flächen optisch und organoleptisch beurteilt werden. Vor allem die mögliche Belastung mit MKW ist organoleptisch deutlich wahrnehmbar. Die Auswertung von Heizölschäden nach Flutkatastrophen in Deutschland zeigt, dass Heizölkontaminationen insbesondere nach Hochwasserkatastrophen i.d.R. innerhalb weniger Wochen und Monate, abgesehen von lokal begrenzten Ausnahmen, abgebaut sind. Der Abbau erfolgt über Verdunstung, Fotooxidation und mikrobiellen Abbau. Im Allgemeinen sind daher nach diesen Studien und aus Erfahrung aus Hochwässern entlang der Mosel in den vergangenen Jahren bei Heizölaustritten auf Bodenflächen keine Bodenaustauschmaßnahmen notwendig. Die Bodenprobenahme sollte nach den Vorgaben des Anhang 1 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung erfolgen, insbesondere hinsichtlich der Herstellung von repräsentativen Mischproben. Das auf landwirtschaftlichen Nutzflächen angelandete Sediment wurde zwischenzeitlich auf die oben genannten Parameter untersucht. Dies erfolgte in Form von Poolproben, die an mehreren Stellen entlang der Überschwemmungsgebiete gezogen wurden. Die festgestellten Gehalte an Schadstoffen wie Schwermetalle bewegen sich erfreulicherweise überwiegend im Bereich der typischerweise in den Regionen vorkommenden natürlichen Hintergrundwerte. Nur für die Schwermetalle Arsen, Kupfer und Nickel werden leicht höhere Gehalte (noch im Bereich bzw. knapp oberhalb der Vorsorgewerte) festgestellt. Aber ausnahmslos werden bei allen Proben die bodenschutzrechtlichen Prüfwerte unterschritten. Insofern ist ein Gefahrenverdacht nach bodenschutzrechtlichen Maßstäben ausgeräumt. Lediglich in der Talweitung des Ahrtals wurden bei den Mineralölkohlenwasserstoffen erhöhte Gehalte ermittelt, die aber im Bereich von üblichen Sanierungszielwerten bei Bodensanierungen auf Kohlenwasserstoffe liegen. Die Mineralölkohlenwasserstoffgehalte werden sich relativ rasch weiter mikrobiologisch im Boden abbauen. Bei allen Proben wurden nur sehr geringe Gehalte an Dioxinen analytisch festgestellt, die sehr deutlich unter den Maßnahmenwerten für sensible Nutzungen wie Kinderspielflächen liegen. Analytisch wurden bei allen Proben keine PFAS (Poly- und perfluorierte Kohlenwassersstoffe) gefunden und für PCB (polychlorierte Biphenyle) wurden die Vorsorgewerte sicher unterschritten. Leicht erhöhte PAK-Gehalte (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) sind gleichfalls nur in der Talweitung/Unterlauf des Ahrtals vorhanden, dabei werden die Prüfwerte für Kinderspielflächen unterschritten. Nach Kenntnis dieser Erstanalysen erfolgen ggfs. weitergehende Untersuchungen, auch in anderen Nutzungsbereichen. Grundsätzlich sind Flächen sensibler Nutzung, hier insbesondere Kinderspielflächen, vordringlich zu untersuchen. Aus Vorsorgegründen und zum Ausschluss nachteiliger Auswirkungen ist in besonders sensiblen Bereichen sowie an Stellen mit der am stärksten zu vermuteten Belastung eine weitere umfassende Beprobung in Vorbereitung. Um die Flächen wiederherzustellen, sind die allgemeinen Hinweise des Bodenschutzrechtes (BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG) sowie des ALEX Informationsblattes 24 sowie der DIN-Normen 19731, 18915 und 19639 zu beachten. In den DIN-Normen sind die fachtechnischen Erläuterungen zur Umsetzung (Bodenumlagerung, Herstellen von Bodenschichten) enthalten. Bei Bodenumlagerungen gilt grundsätzlich der Grundsatz Gleiches zu Gleichem. Oberboden kann auf Oberboden aufgetragen werden. Unterboden auf Unterboden (Abtrag des Oberbodens notwendig). Die physikalischen Eigenschaften der Böden müssen vergleichbar sein. Dies gilt auch für die Steingehalte. Steinanteile und Fremdanteile (Holz, Plastik, Bauschutt etc.) sind auszusortieren. Besteht der Verdacht auf Kontamination mit Schadstoffen (Schwermetalle, org. Schadstoffe etc.) sind Beprobungen des Bodenmaterials oder der Sedimente durchzuführen (siehe oben). Böden müssen befahrbar und bearbeitbar sein, um diese umzulagern oder wiederherstellen zu können. Nur abgetrocknete Böden können bearbeitet oder umgelagert bzw. aufgefüllt werden. Hier gilt als Konsistenzgrenze steif-plastisch. Ist der Boden breiig, sind Bodenarbeiten nicht möglich. Zur Entwässerung können auch Begrünungsmischungen verwendet werden. Kleinere Erosionsschäden (Rinnen) können durch Bodenbearbeitung (z. B) mit dem Grubber beseitigt werden. Größere Bodeneingriffe (Abtrag, Auffüllung, Verteilen von Böden) sollten mit Kettenfahrzeugen (es droht eine Verdichtung durch hohe Bodenpressung der Maschinen) durchgeführt werden. Kettenbagger haben den großen Vorteil, dass diese einen großen Aktionsradius besitzen und nicht hin und her fahren müssen. Stehen nur Radfahrzeuge zur Verfügung (Traktor mit Frontlader, Radlader, Mobilbagger) so ist der Rangieraufwand auf ein Minimum zu begrenzen. Wo es möglich ist, sollte vom Weg aus gearbeitet werden. Nach Abschluss der Maßnahme ist eine Lockerung und direkte Einsaat mit einer Begrünungsmischung zu empfehlen, um die Fläche schnell wieder der Bewirtschaftung zu führen zu können. Beachten Sie auch ebenso das allgemein Merkblatt zu Bodenauffüllungen des DLR. Siehe Webseite https://www.dlr.rlp.de/Internet/global/themen.nsf/0/ee0acc551e44be49c12584d2004f 3205/$FILE/Merkblatt_Bodenauf%C3%BCllungen.pdf Kies und Geröll, welches aus einem Flussbett, von einem angrenzenden Weg oder von Gleisanlagen stammt, kann in der Regel dorthin zurückgeschoben werden. Es sollte jedoch vorher auf jeden Fall in Augenschein genommen und mittels Sinnenprüfung auf eventuelle Belastungen durch Kontaminationen überprüft werden. Angeschwemmtes Treibgut muss in der Regel als Restabfall oder Bauschutt entsorgt werden. Zur Klärung der Frage, wohin die Entsorgung (in vielen Fällen vermutlich eine Bauschuttdeponie) erfolgen kann, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der für die Abfallentsorgung zuständigen Stelle bei der Kommune. HDPE-Teilchen Bei Flächen, auf denen blaue Kunststoffteilchen aus geschredderten Kunststoffkisten angeschwemmt worden sind, wird empfohlen, verunreinigten Aufwuchs über Müllverbrennungsanlage zu entsorgen. Die Flächen selbst sollten tiefwendend umgebrochen und neu eingesät werden. Entschädigung Für einen Antrag auf Entschädigung der Kosten für die Beräumung und Entsorgung sollten entsprechende Nachweise der Schäden (z. B. Fotos) und Belege über die Kosten (Rechnungen) erstellt und aufbewahrt werden. Ob bzw. wie diese Gülle noch auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgebracht werden kann, ist im Einzelfall von der ADD in Trier zu entscheiden. Betroffene können sich zwecks Genehmigung einer Gülleausbringung an die ADD, Herr Dr. Roller, Tel.: 0651/94 94 845, wenden. Die Vorgaben der Düngeverordnung sind grundsätzlich weiter einzuhalten. Abgetragene Flächen sind der zuständigen Kreisverwaltung zu melden. Betroffene können sich auch hier in Fragen zur Ausbringung von Düngemitteln, wie z.B. zur Berechnung der N-Obergrenze oder zur Düngebedarfsermittlung etc., an die ADD in Trier, Herr Dr. Roller, Tel.: 0651/94 94 845, wenden. [Futtermittel und Lebensmittel] Der Landwirt als Nutzer der überfluteten Flächen hat die Verantwortung für die Folgenabschätzung des Hochwassers und für die Sicherheit seiner Futter- und Lebensmittel (VO (EG) Nr. 178/2002). Im Geltungsbereich Futtermittel regelt Näheres die Richtlinie 2002/32/EG mit Höchstgehalten für bestimmte Kontaminanten (z.B. Schwermetalle) in Futtermitteln, wonach diese nicht in den Verkehr gebracht bzw. verfüttert werden dürfen, wenn sie die in der Richtlinie festgelegten Höchstgehalte überschreiten. Im Geltungsbereich Lebensmittel regelt Näheres die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 mit Höchstgehalten für bestimmte Kontaminanten (z.B. Schwermetalle) in Lebensmitteln, wonach diese nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie die in der Verordnung festgelegten Höchstgehalte überschreiten. Maßgebliche rechtliche Vorgaben für die Primärproduktion von Lebensmitteln sind weiterhin in Anhang I der VO (EG) Nr. 852/2004 geregelt. Zur Eindämmung mikrobiologischer Risiken bei der Primärproduktion von frischem Obst und Gemüse hat die EU-Kommission (KOM) einen Leitfaden erarbeitet, der auch Aussagen zu überschwemmten Produktionsflächen trifft. [Bekanntmachung der Kommission mit dem Leitfaden zur Eindämmung mikrobiologischer Risiken durch gute Hygiene bei der Primärproduktion von frischem Obst und Gemüse (2017/C 163/01)] Bei einem Überschwemmungsereignis kann nicht von einer beabsichtigten Anwendung unerlaubter Stoffe ausgegangen werden. Die verantwortliche Person trifft hier kein Verschulden. Bei Kontaminationen tritt das übergeordnete Recht des Gesundheitsschutzes ein. Wenn keine Kontamination stattgefunden hat, bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Waren ökologischen Status haben. Der Bio-Status der zertifizierten Flächen, Tiere und Erzeugnisse bleibt daher erhalten, solange die Bio-Erzeugnisse nach Lebens- und Futtermittelrecht verkehrsfähig sind. Die Einhaltung einer bestimmten Umstellungszeit ist daher nicht erforderlich. Zunächst sollte eine sensorische Bewertung der betroffenen Flächen vorgenommen werden. Die wichtigsten Parameter sind hierbei: Verschmutzungen (ölige Filme auf dem Futter, sandige und erdige Rückstände) Farb- und Geruchsänderungen (faulig, schimmelig, phenolartig, fäkalienartig) Untypisches Gefüge (schmierig, sandig) Fremdkörper Bestehen bereits nach einer sensorischen Prüfung Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Futtermittel, so wird von einer Nutzung aufgrund der möglichen Kontamination mit anorganischen und organischen Schadstoffen abgeraten. Wird eine Nutzung als Futtermittel in Betracht gezogen, sollte zudem der mikrobielle Status (Pilze, Hefen) der Ernteprodukte berücksichtigt werden. Im Zweifelsfall ist die analytische Prüfung der Unbedenklichkeit erforderlich. Für Lebensmittel gilt: Im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht ist grundsätzlich der Lebensmittelunternehmer dafür verantwortlich, dass die von ihm in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse gesundheitlich unbedenklich sind und den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen genügen. Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Lebensmittel aufgrund einer stattgefundenen chemischen oder mikrobiellen Kontamination oder einer Verunreinigung mit Fäkalien nicht mehr verkehrsfähig sind, hat der Lebensmittelunternehmer die Ware auf Verkehrsfähigkeit zu prüfen. Möglicherweise kann aber die unschädliche Beseitigung der Erzeugnisse effizienter und billiger für den Lebensmittelunternehmer sein, als die Durchführung von erforderlichen Untersuchungen der potentiell kontaminierten Lebensmittel (essbare Teile von Pflanzen). Eine Untersuchung ist im Rahmen der Eigenverantwortung des jeweiligen Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmers möglich. Dabei sind folgende Parameter von Interesse: Schwermetalle (z.B. Arsen, Blei, Cadmium) Dioxine, PCB mikrobiologische Beschaffenheit (z.B. E. coli, Salmonellen) Mineralölkohlenwasserstoffe (MOSH/MOAH) bei begründetem Verdacht Um weitere Beratungsempfehlungen zu entwickeln, wird derzeit das auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen angelandete Sediment auf die oben genannten Parameter untersucht. Dies erfolgt in Form von Poolproben, die an mehreren Stellen entlang der Überschwemmungsgebiete gezogen werden. [Grünland] Überschwemmte Grünlandflächen sind von grobem Fremdmaterial zu befreien. Wenn immer möglich, sollte der Aufwuchs gemulcht bzw. eingearbeitet werden. Höherer Aufwuchs sollte grundsätzlich abgefahren werden. Bei Bereichen, die augenscheinlich erkennbar stark belastet sind (z. B. deutlich verölte Bereiche) bzw. bei denen eine erhebliche Belastung dringend zu vermuten ist (z. B. unterhalb durchströmter großer Industrieanlagen), ist der Aufwuchs zu entfernen und zu entsorgen. Der neue Aufwuchs kann wieder zur Futtermittelgewinnung genutzt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass möglichst keine Anteile von Erde in das Futter geraten. Hier ist ein entsprechendes Weide- und Erntemanagement zu berücksichtigen (höhere Schnitthöhe, Ernte- Bergetechnik möglichst ohne Aufwirbeln des Bodens, Einsatz von Siliermitteln). Zudem sollte der Aufwuchs von Überschwemmungsflächen besser in Ballen siliert werden, um das Risiko einer Verunreinigung möglichst gering zu halten. Nach dem Silierprozess wird empfohlen, das Futtermittel auf Salmonellen zu untersuchen. . Jede Grünlandfläche muss vor der Nutzung durch Tiere analog zu der Frage „Nutzung von Grünflächen zur Futtermittelgewinnung“ behandelt werden. Eine bodennahe Beweidung sollte vermieden werden, um die Aufnahme von Sediment zu verhindern. Hühner sollten aufgrund ihres Futteraufnahmeverhaltens, insbesondere bei der Nutzung von mobilen Hühnerställen, bis auf weiteres nicht auf überschwemmten Grünlandflächen gehalten werden. Für eine Nutzung sollte hinreichend sichergestellt werden, dass keine Kontamination vorliegt. Durch die Extremwetterereignisse erfolgte teilweise die Kontamination von Dauergrünland durch Sand, Schlamm, etc. Falls seitens der hiervon betroffenen Unternehmen Abhilfe durch einen Pflegeumbruch mit anschließender Neueinsaat geschaffen werden soll, muss aufgrund der besonderen Situation kein Genehmigungsverfahren zum Umbruch von Dauergrünland erfolgen. Wegen vorliegender höherer Gewalt gemäß Artikel 4 der VO (EU) Nr. 640/2014 reicht eine umgehende formlose Anzeige der betroffenen Flächen aus. Gegebenenfalls notwendige weitere Unterlagen, wie beispielsweise ein Foto zum Nachweis des Schadens, können zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden. Die entsprechende Anzeige ist an die für Sie zuständige Kreisverwaltung - Abteilung Landwirtschaft - zu richten. Zur Vermeidung von Verstößen gegen Normen außerhalb des Agrarrechts wird diese die Untere Naturschutz- und Untere Wasserbehörde informieren. Im Falle zur Erneuerung vorgesehener Vertragsnaturschutz-Grünlandflächen ist im Vorfeld der zuständige Naturschutzberater einzubeziehen. [Ackerbau] Anbau von Futtermitteln In vielen Fällen wird eine Ernte überfluteter Flächen nicht mehr sinnvoll möglich sein. Falls im Einzelfall eine Ernte und Vermarktung noch in Betracht gezogen werden kann, ist auf jeden Fall das Futtermittel erzeugende Unternehmen für die Futtermittelsicherheit verantwortlich. In vielen Fällen wird eine Ernte überfluteter Flächen nicht mehr sinnvoll möglich sein. Die Beurteilung der konkreten Situation hängt von der Getreideart, der Höhe der Schmutzbelastung und der Strömung des Hochwassers ab. Generell wird von der Nutzung von erntereifem Getreide abgeraten, wenn im Endprodukt mit Verschmutzung, Auswuchs und Verpilzung zu rechnen ist. Bei Flächen, auf denen die Ähre keinen Kontakt mit schlammigem Wasser hatte, ist eine Ernte denkbar. Bei der Ernte ist auf einen Hochschnitt zu achten, so dass das sedimentbehaftete Stroh nicht in die Erntemaschine gelangt. Geerntetes Getreide aus Überschwemmungsgebieten sollte von Erntegut von nicht betroffenen Flächen getrennt gelagert werden. Vor dem Verkauf wird empfohlen eine Analyse durchzuführen. In jedem Fall ist eine intensive Reinigung und zuverlässige Konservierung dringend zu empfehlen. Erntereste sind auf den Anbauflächen einzuarbeiten. Von einer Strohnutzung als Futtermittel oder Einstreu ist abzuraten. Anhaftende Verschmutzungen bei Silomais sind gegebenenfalls durch zu erwartende Niederschläge bis zur Ernte weitestgehend abgewaschen. Der Mais kann dann normal genutzt werden. Sollten bei der Ernte noch Verschmutzungen anhaften, muss sichergestellt werden (z.B. durch einen Hochschnitt bei der Ernte), dass eine Einlagerung von verschmutztem Mais vermieden wird. In den Fällen von verschmutzten und unbrauchbaren Futterpflanzen ist ein Häckseln oder Mulchen und die anschließende Einarbeitung auf der Ackerfläche eine Möglichkeit. Die Hinweise zur Futtermittelgewinnung auf Grünlandflächen sind zu beachten. [Anbau von Lebensmitteln] In vielen Fällen wird eine Ernte überfluteter Flächen nicht mehr sinnvoll möglich sein. Falls eine Ernte und anschließende Vermarktung in Betracht gezogen werden kann, gilt: Im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht ist grundsätzlich der Lebensmittelunternehmer dafür verantwortlich, dass die von ihm in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse gesundheitlich unbedenklich sind und den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen genügen. Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Lebensmittel aufgrund einer stattgefundenen chemischen oder mikrobiellen Kontamination oder einer Verunreinigung mit Fäkalien nicht mehr verkehrsfähig sind, hat der Lebensmittelunternehmer die Ware auf Verkehrsfähigkeit zu prüfen. Möglicherweise kann aber die unschädliche Beseitigung der Erzeugnisse effizienter und billiger für den Lebensmittelunternehmer sein, als die Durchführung von erforderlichen Untersuchungen der potentiell kontaminierten Lebensmittel (essbare Teile von Pflanzen). In die aktuelle Risikobetrachtung muss einbezogen werden, dass im Falle der Hochwasserkatastrophe in einigen betroffenen Gebieten in RP von erheblichen Verunreinigungen des Wassers mit Heizöl, Chemikalien und aufgrund der Schäden und Zerstörungen der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur (Abwasserkanäle, Kläranlagen) auch mit Abwasser (Fäkalien) auszugehen ist. Die Frage der Dauer der Belastung mit Schadstoffen oder Fäkalien lässt sich dabei nicht eingrenzen. (vgl. EU-Leitfaden Pkt. 7.3.4.1. „Allgemeine Empfehlungen zur Quelle, zur Lagerung und zur Verteilung von Wasser, Buchstabe a). Daher gilt die Risikobetrachtung auch für Flächen, die nur kurzfristig überflutet wurden. Wenn essbare Teile von Pflanzen mit entsprechend verunreinigtem Hochwasser in Berührung gekommen sind, sind diese daher aus Sicht der Lebensmittelhygiene nicht für den Verzehr durch den Menschen geeignet. [Futtermittelvorräte] Gelagerte Futtermittel, die mit Schmutzwasser in Kontakt gekommen sind, sind für Futterzwecke grundsätzlich unbrauchbar. Getreide-, Stroh- und Heuvorräte wirken hygroskopisch und neigen wegen der aufgenommenen Feuchte zur Schimmelbildung und zur Selbsterwärmung. Der Einsatz einer Temperaturmesssonde ist dringend anzuraten. Feucht gewordenes Material ist nicht mehr als Futtermittel oder Einstreu zu verwenden. [Tränkewasser] Die Versorgung und die Qualität des Tränkewassers sind unbedingt zu überprüfen. Eine Nutzung von Oberflächenwasser (Bäche, Flüsse, Seen, etc.) ist aufgrund des aktuellen Kontaminationsrisikos nicht sinnvoll. Ggf. sollte Rücksprache mit der unteren Wasserbehörde gehalten werden. Das Wasser von hofeigenen Brunnen sollte in jedem Fall analysiert werden. Untersuchungen des Wassers können z.B. durch die LUFA in Speyer durchgeführt werden. Hinweise zur Tränkwasserqualität: https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/futtermittel/orientierungsrahmen-traenkwasse r.html [Nutzgärten] Es wird empfohlen, auf die Nutzung von Gemüse und Obst aus einem überfluteten Privatgarten vorsorglich zu verzichten, da über die möglichen Schadstoffeinträge durch Abwasser und Schlamm oder andere Beimengungen keinerlei Informationen vorliegen. Die Entsorgung von überflutetem Gemüse und Obst sollte aufgrund der unbekannten Schadstoffgehalte über den Restmüll erfolgen. Zu den möglichen Auswirkungen auf den Gartenboden siehe Abschnitt Boden. [Tiergesundheit] Eine Impfung schützt grundsätzlich empfängliche Tiere (Rinder und kleine Wiederkäuer) vor einer Infektion mit dem Erreger der Blauzungenkrankheit. Das Virus wird über kleine, blutsaugende Mücken (Gnitzen) zwischen den empfänglichen Tieren übertragen. In den Sommermonaten ist temperaturbedingt die Hochsaison der Gnitzen, so dass eine Schutzimpfung der empfänglichen Tiere in jedem Fall angeraten ist. Hinzu kommt, dass in der von den Überschwemmungen betroffenen Region mit einem Vorkommen des Virus auf Grund bekannter Fälle zu rechnen ist. Da Gnitzen in der Nähe von stehenden und fließenden Gewässern zu finden sind und ihre Eier artspezifisch teils an Land, am Ufer oder im Wasser ablegen, ist in den Überschwemmungsgebieten vermutlich mit einem erhöhten Aufkommen der Gnitzen zu rechnen. Die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit wird vom Land und von der Tierseuchenkasse bezuschusst, nähere Informationen sind in der Beihilfenübersicht der Tierseuchenkasse unter folgendem Link zu finden: https://www.tierseuchenkasse-rlp.de . Das West-Nil-Virus wird durch verschiedene Stechmücken übertragen, als Hauptüberträger gilt die deutschlandweit verbreitete Culex-Mücke. Eine Infektion findet über Blut statt, also wenn eine infizierte Mücke ein Tier oder einen Menschen sticht. Das West-Nil-Fieber kommt in zahlreichen Regionen der Welt vor, seit einigen Jahren auch verstärkt in Deutschland, vor allem in den östlichen Teilen mit Ausbreitungstendenz nach Westen. In den meisten Fällen sind Vögel betroffen, häufiger auch Pferde und in wenigen Fällen Menschen. Da die Eiablage der Culex-Mücken in kleineren wie größeren stehenden Wasseransammlungen z.B. wassergefüllte Wagenspuren, Regentonnen und Pfützen stattfindet, ist vermutlich auch bei den Culex-Mücken von einem erhöhten Vorkommen in den Überschwemmungsgebieten auszugehen. Bisher gibt es allerdings keine Nachweise von West-Nil-Virus in Rheinland-Pfalz - weder bei Vögeln, Pferden noch bei Menschen. Dennoch ist eine vorbeugende Impfung von Pferden sinnvoll, da die Erkrankung schwerwiegende Verläufe nehmen kann. Für Vögel und Menschen gibt es derzeit keinen geeigneten Impfstoff. Die Tierseuchenkasse bezuschusst die Impfung von Pferden gegen West-Nil-Fieber, nähere Informationen sind in der Beihilfenübersicht der Tierseuchenkasse unter folgendem Link zu finden: https://www.tierseuchenkasse-rlp.de . Grundsätzlich ist es natürlich sinnvoll, Nutztiere regelmäßig zu entwurmen, ein erhöhter Handlungsbedarf besteht derzeit aber nicht. Sprechen Sie hierzu Ihren Hoftierarzt an und planen Sie ein auf Ihren Betrieb abgestimmtes Weideparasiten-Management. Weiterführende Informationen und eine Entscheidungshilfe zum geeigneten Weideparasiten-Management finden Sie auf der Internetseite des Thünen- Institutes unterhttps://www.weide-parasiten.de/. Ebenso steht Ihnen der Rindergesundheitsdienst des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz (https://lua.rlp.de/de/unsere-themen/tiergesundheit-tierseuchen/tiergesundheitsd ienste/) für Auskünfte zur Verfügung. [EULLa-Vertragsflächen] Weiterführende Informationen zum Erhalt der Förderfähigkeit und der Sanierung von EULLa-Vertragsflächen finden sich in dem Merkblatt „Informationen zum Umgang mit Hochwasserschäden auf AKUM-Flächen 2021“. Als Ansprechpartner bei Rückfragen stehen die Dienstleistungszentren Ländlicher Raum (DLR) und Kreisverwaltungen zur Verfügung. [Weitere Beratungsangebote:] Wenn Sie Unterstützung bei Anträgen, z. B. der Beantragung von Hilfsgeldern, benötigen oder einfach nur ein Gespräch suchen, können Sie sich auch an die Landwirtschaftliche Familienberatung der Kirchen im Bistum Trier, Tel.: 0651 9484-102, wenden. Nähere Informationen finden Sie unter www.lfb-trier.de. [Nützliche Links:] Fluthilfen für Landwirtschafts-, Weinbau- und Fischereiunternehmen https://www.dlr.rlp.de/Foerderung/Foerderprogramme/Fluthilfe Informationen für betroffene Privatpersonen, Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, Vereine, Stiftungen und Religionsgemeinschaften sowie Kommunen https://wiederaufbau.rlp.de/
FAQ zur Nutzung landwirtschaftlicher Flächen nach der Überschwemmung
Aktionsplan Kupierverzicht
Mit dem Nationalen Aktionsplan soll der Anteil unkupierter Schweine in den Ställen Schritt für Schritt erhöht werden. Informationen und eine Tierhalter-Erklärung finden Sie auf der Homepage des Landesuntersuchungsamtes.
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