Musik bei YouTube: Fragen 13 - 15

13. Darf ich eigene Coverversionen hochladen?

Es kommt darauf an: Auch wer nur aus Begeisterung ein Stück covert (also nachspielt) und damit kein Geld verdienen will, muss zunächst die Erlaubnis haben, wenn er davon ein Video hochlädt und es damit veröffentlicht. Erst wenn der Komponist schon siebzig Jahre tot ist, kann jeder die Komposition verwenden.

Was man im Alltag unter einem Cover versteht, kann jedoch rechtlich unterschiedliche Dinge bedeuten: Entweder können Musiker ein Werk unverändert neu einspielen. Dann kommt lediglich die GEMA ins Spiel. Soweit bekannt, kann das Hochladen eigener Eins-zu-eins-Einspielungen aus dem GEMA-Repertoire auch durch den Vertrag mit YouTube gedeckt sein. Voraussetzung ist, dass die GEMA über alle dabei betroffenen Rechte verfügt. Nach GEMA-Aussage sind die „öffentliche Wiedergabe“, die „öffentliche Zugänglichmachung“ und Vervielfältigungen bestehender Werke vom Vertrag mit YouTube umfasst. 

Reine Neueinspielungen bestehender Werke von GEMA-Künstlern sind insoweit auch auf YouTube möglich. Doch sobald man das Stück ein wenig ändert – und zum Beispiel eine Dance-Version aus einem Folk-Song macht – wird rechtlich schnell eine „Bearbeitung” daraus. Dafür muss man dann eine Erlaubnis von den Komponisten oder weiteren Rechteinhabern selbst bekommen. Über das Content-ID-System kann die Verwendung fremder Werke auch weiterhin von Rechteinhabern gesperrt werden.

Allerdings verzichten viele Plattenfirmen und Rechteinhaber inzwischen darauf, einfache Coverversionen von Fans – die ihnen auch kaum schaden – aus dem Netz zu löschen und drücken ein Auge zu. Verlassen kann man sich aber auch hier nicht darauf.

14. Wie ist es mit eigenen Remixen, Mashups etc.?

Ob selbst gemachte Remixe, neue Videos zu alten Stücken, Mashups aus mehreren Liedern, Mashups aus bekannten Filmen und Stücken: Rechtlich betrachtet sind dies in aller Regel „Bearbeitungen“, bei denen man für alles, was man verwendet, eine Genehmigung braucht. Wenn man dabei nicht nur auf die reine Komposition, sondern auf konkrete Aufnahmen z.  B. eines Albums zurückgreift, gibt es neben dem Urheberrecht noch weitere Rechte zu beachten. Interpreten, Plattenfirmen, Musiksender, Produktionsfirmen und andere Beteiligte haben sogenannte Leistungsschutzrechte an der konkreten Aufnahme oder dem Video. Dadurch können auch sehr kurze Ausschnitte wie zum Beispiel eine Rhythmussequenz geschützt sein. 

Als einfacher Fan oder Hobbymusiker wird man aber meistens scheitern, die häufig teuren Lizenzen zusammen zu bekommen. Solche Rechteklärungen mit vielen Anspruchsberechtigten sind zudem komplex, selbst große Plattenfirmen scheitern daran. Noch komplizierter wird es, wenn man nicht nur Musik, sondern auch Filmmaterial verwenden will. Hier müsste man einen ganzen Katalog an möglichen Rechteinhabern durchgehen.

Trotz der Rechtslage gibt es viele solcher Mashups und Remixe auf Videoplattformen im Internet zu sehen. Zum einen wird auch hier nicht alles verfolgt, was verfolgt werden könnte. Zum anderen fallen manche solcher Bearbeitungen in Ländern wie den USA unter die „Fair Use”-Regel, die bestimmte Nutzungen erlaubt, wenn unter anderem die wirtschaftliche Verwertung darunter nicht leidet. Hierzulande gibt es aber keine vergleichbare Regelung.

15. Kann YouTube mit meinem Video machen, was es will?

Wer selbst ein Werk schafft, ist automatisch Urheber. Häufig hört man aber, dass man fast alle Rechte an seinem Werk verliert, wenn man es auf bestimmten Plattformen hochlädt. Hier muss man genau in die Nutzungsbedingungen schauen. 

Bei YouTube sagt der Vertragstext: Wer ein Video hochlädt, erteilt YouTube eine „weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein (mit dem Recht der Unterlizenzierung)”. Diese Lizenz gilt den Nutzungsbedingungen nach „in gleich welchem Medienformat”, unabhängig vom Verbreitungskanal und auch im Zusammenhang mit Werbung. Theoretisch könnte mein (Musik-)Video also auch in einem TV-Werbespot von YouTube auftauchen – oder in dem eines Dritten, dem YouTube das wiederum erlaubt hat. Was YouTube beansprucht, beschränkt sich jedenfalls nicht auf seinen eigentlichen Dienst, sondern lässt mit Formulierungen wie „anderweitig im Zusammenhang (…) mit YouTubes Geschäften“ viele Türen offen. Soweit die Nutzungsbedingungen. Eine andere Frage ist aber, ob solch weitreichende Rechteeinräumungen zulässig sind. In Deutschland könnten Gerichte dazu etwa sagen, dass diese Klausel „überraschend”, zu unklar oder zu weitgehend ist. Dann wäre sie ungültig. Konkret zu YouTube gibt es hier aber noch keine Urteile.

Unabhängig von Vertrag und Gesetzeslage kann es natürlich immer passieren, dass andere Nutzer hochgeladenes Material wie etwa den eigenen YouTube-Überraschungshit verwenden, ohne dass man es erlaubt hat – selbst große Medienunternehmen haben das schon gemacht. Sicher ist man davor nie, wenn man etwas ins Netz stellt. Im schlimmsten Fall muss man dann zum Anwalt gehen bzw. vor Gericht ziehen.