Musik bei YouTube: Fragen 7 - 9

7. Kann mir etwas passieren, wenn ich „illegale” Musikvideos verlinke?

Ja und Nein. Das bloße Verlinken wird vom Urheberrecht in der Regel nicht erfasst, ein Verstoß dagegen können Links auf frei zugängliche Inhalte dann nicht sein. Allerdings sind Ausnahmen möglich, wenn die verlinkten Inhalte ursprünglich ohne Erlaubnis veröffentlicht wurden. Dann können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs auch Links Urheberrechte verletzen. Privatpersonen, die nicht mit Gewinnabsicht handeln, sollen aber nicht haften. Je eher man allerdings eine professionelle Seite betreibt, desto eher können Gerichte dem Urteil zufolge verlangen, die verlinkten Seiten auf etwaige Urheberrechtsverletzungen zu prüfen. Entscheidend soll dabei sein, ob ein Seitenbetreiber Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des verlinkten Inhalts hat oder haben müsste. 

Daneben können Links auch unter anderen als urheberrechtlichen Gesichtspunkten problematisch sein. Verlinkt man beispielsweise auf ein Musikvideo mit eindeutig volksverhetzenden Texten oder Symbolen, kann man unter Umständen als „Störer“ belangt werden, der zu einer Rechtsverletzung beiträgt. Ebenso ist es mit anderen strafbaren Handlungen. Die weit verbreiteten „Disclaimer” auf Webseiten, mit denen man sich pauschal von allen verlinkten Inhalten distanziert, sind übrigens meistens wirkungslos, es kommt immer auf den Einzelfall und den Kontext an, in dem der Link steht.

8. … und wenn ich Videos einbette?

Urheberrechtlich sind eingebettete Videos mit Links vergleichbar (siehe Frage 7). Nach einer weiteren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs werden die Urheber-rechte in der Regel nicht berührt, wenn man fremde Videos aus legalen Quellen einbettet. Das bedeutet, dass man keine Genehmigung braucht, wenn man solche Videos einbettet und dass das bloße Einbetten dann keine Urheberrechte verletzen kann. 

Aber ganz so einfach ist es auch hier nicht: Voraussetzung dabei ist, dass das Video bereits für alle im Netz zugänglich ist. Ein nur hinter einer Bezahlschranke zugängliches Video einzubetten, kann also dennoch Urheberrechte verletzen. Ebenso darf beim Einbetten kein anderes „technisches Verfahren“ zum Einsatz kommen als beim Original. Problematisch kann es auch hier werden, wenn das Video vom ursprünglichen Uploader ohne Erlaubnis hochgeladen wurde. Ist das klar erkennbar, verzichtet man vorsorglich besser auf das Einbetten. Einen gerade angelaufenen Hollywood-Film einzubetten, der irgendwo im Internet kostenlos zugänglich ist, empfiehlt sich also auch weiterhin nicht.

Unabhängig von den Urheberrechten können beim Einbetten fremder Videos auch andere Rechte berührt werden. Das gilt etwa für Persönlichkeitsrechte, wenn eine der abgebildeten Personen mit der Aufnahme oder Veröffentlichung nicht einverstanden war. Weitere mögliche Grenzfälle ergeben sich aus dem Einbetten fremder Inhalte zu Werbezwecken – Privatnutzer wird das in der Regel aber wohl nicht betreffen. Wie beim Verlinken gilt jedenfalls: YouTube-Videos mit erkennbar strafbaren Inhalten sollte man auch nicht einbetten. 

9. Warum ist mein Video entfernt worden? Warum fehlt der Ton?

Wahrscheinlich wegen fehlender Rechte: YouTube setzt sein automatisches System Content-ID ein, um die hochgeladenen Videos zu scannen. Dabei wird das hochgeladene Video mit einer Datenbank abgeglichen, in denen Plattenfirmen und andere Rechteinhaber ihre Werke hinterlegt haben. Bei einem Treffer können diese dann entscheiden, das Video oder nur den Ton zu blockieren oder auch begleitende Werbung zu schalten und es online zu lassen. Über YouTubes Audio-Bibliothek lässt sich auch Musik auswählen, die zur Verwendung freigegeben ist.

So ein Treffer ist jedoch nur ein Indiz dafür, dass ein Video Material enthält, für das der Nutzer keine Rechte hat. Durch dieses System kann es zum einen falschen Alarm geben, zum anderen gehen dem System diejenigen Musikstücke durch die Lappen, die nicht in der Datenbank sind. Hin und wieder hört man auch, dass man das Urheberrecht austricksen könnte, wenn man ein fremdes Musikvideo spiegelverkehrt hochlädt, die Geschwindigkeit verändert oder ähnliches. Das ist aber ein Mythos: Selbst wenn man durch Tricks vielleicht durch die technische Prüfung kommt, hat man des-halb noch keine Rechte an den Werken. Auch zusätzliche Hinweise in der Videobeschreibung wie zum Beispiel „keine Urheberrechtsverletzung beabsichtigt” ändern daran nichts.