Vom 3. Mai
bis zum 31. Mai 2021 können Winzer Anträge auf Gewährung einer Beihilfe für die
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen ab dem Pflanzjahr 2022 stellen.
Beantragt werden müssen alle Flächen (auch Flächen in
Flurbereinigungsverfahren), die im Herbst 2021 oder im Frühjahr 2022 gerodet
werden sollen und eine Förderung im Rahmen der Weinmarktordnung geplant ist
(Antragstellung Teil 1). Die Rodungsbescheide aus Vorjahren verlieren ihre
Gültigkeit, wenn die Rebflächen nicht bereits gerodet wurden. Auch unbestockte
Flächen sind zu melden, für die eine berechtigte und genehmigte Bestockung
beabsichtigt ist. Die Benachrichtigung, ob gerodet werden kann, erfolgt im
September 2021. Erst dann dürfen Veränderungen an den beantragten Flächen
vorgenommen werden. Darauf weist das Landwirtschaftsreferat der Kreisverwaltung
Mayen-Koblenz hin.
Im Januar des
kommenden Jahres erfolgt wie in den Vorjahren die Antragstellung Teil 2. Dann
können allerdings nur Flächen beantragt werden, die in einem Teil 1 bereits
aufgeführt waren. Anträge können über das Weininformationsportal der
Landwirtschaftskammer elektronisch gestellt werden. Für Antragsteller, die
diese Möglichkeit nicht nutzen wollen, stehen auf der Homepage des
Landwirtschaftsministeriums die Richtlinie sowie alle Antragsformulare zum
Download bereit.
Neben dem
aktuellen Antragszeitraum wird es einen weiteren Antragszeitraum für Teil 1 vom
1. bis 30. September 2021 geben. Rodungsbescheide für diesen Antragszeitraum
werden Anfang Dezember 2021 versandt.
Mehr
Informationen und Beratung für Winzer aus der Stadt Koblenz und dem Landkreis
Mayen-Koblenz gibt es beim Landwirtschaftsreferat der Kreisverwaltung
Mayen-Koblenz unter Telefon: 0261/108-410.