Die Allgemeinverfügung enthält UNTER ANDEREM folgende Regelungen:
1. Für den gesamten Landkreis Mayen-Koblenz gilt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr. Ausnahmen davon gelten bei triftigen Gründen, wie etwa berufliche Tätigkeiten, medizinischen und veterinärmedizinischen Notfällen oder dem Ausführen von Haustieren (nur durch eine Person).
2.
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur
alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands
und einer Person eines weiteren
Hausstands erlaubt. Dabei werden Kinder bis einschließlich
sechs Jahre nicht mitgezählt.
3. Weiterhin offen bleiben können unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege dienende Einrichtungen, sowie Zulassungsstellen, Bau-, Betriebs- und Wertstoffhöfe.
4.
Für
gewerbliche Einrichtungen ist Terminshopping weiterhin möglich, allerdings
unter verschärften Kriterien: So dürfen Geschäfte nur öffnen, wenn nach
vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen ausschließlich
Personen, die
demselben Hausstand angehören, zeitgleich Zutritt zum
Laden gewährt wird. Andernfalls müssen gewerbliche Einrichtungen für den
Kundenverkehr schließen. Abhol-, Liefer- und
Bringdienste sind nach wie vor zulässig.
Die Regelung der Schließung gilt NICHT für Einzelhandelsbetriebe, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte,
Verkaufsstände auf Wochenmärkten (deren Warenangebot den zulässigen
Einzelhandelsbetrieben entspricht), Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons,
Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen, Baumärkte,
Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, Großhandel, Blumenfachgeschäfte,
Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und
Gartenbaumärkte.
4. Gastronomische Einrichtungen sind auch im Außenbereich geschlossen.
5. Für Dienstleistungen gilt: Wenn kein Abstand zwischen
Personen eingehalten werden kann, wie etwa in Kosmetikstudios, Tattoo- oder
Piercing-Studios, Wellnessmassagesalons und
ähnlichen Betrieben, ist die Tätigkeit untersagt.
Erlaubt sind jedoch Dienstleistungen, die medizinischen
oder hygienischen Gründen dienen. Dazu zählen unter
anderem Friseure, Optiker, Hörgeräteakustiker und Fußpflege.
6. Die sportliche Betätigung ist im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig.
7. Der Besuch von zoologischen
Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen ist nach
vorheriger Terminvereinbarung und lediglich in den Außenbereichen möglich.
8. Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind nur als Einzelangebote zulässig.
9. Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht in Gruppen ist untersagt.
Alle Einzelheiten der neuen Allgemeinverfügung des Landkreises Mayen-Koblenz sind nach der Veröffentlichung am 9. April unter www.kvmyk.de zu finden.