Wir haben Ihnen die wichtigsten Fragen zusammengestellt.
- Welche Maßnahmen sollte ich ergreifen, um das Infektionsrisiko zu minimieren?
- Ermöglichen Sie das Arbeiten von zu Hause, wo und wann immer möglich.
- Weisen Sie Ihre Belegschaft darauf hin, wie sie sich schützen kann: www. infektionsschutz.de
- Weisen Sie auf bestehende Schutzmaßnahmen hin, wie z.B. regelmäßiges und gründliches Händewaschen, Reinigen von Oberflächen und Lüften der Arbeitsräume und Büros.
- Treffen Sie Maßnahmen, um eine mögliche Ansteckung zu vermeiden: Stellen Sie z.B. Desinfektionsmittel bereit, wo keine Möglichkeit zum regelmäßigen Händewaschen besteht, vor allem auch in Konferenzräumen, Kantinen und den Zugängen des Betriebes oder der Einrichtung.
- Vermeiden Sie bis auf Weiteres Besprechungen mit externen Besuchern sowie eigene Dienstreisen und nutzen Sie stattdessen die Mittel der modernen Telekommunikation.
- Weisen Sie Ihre Arbeitnehmenden darauf hin, Sie bei Verdachts- und Krankheitsfall
zu informieren und unbedingt zu Hause zu bleiben.
- Kann ich als Arbeitgeber verlangen, dass sich mein Mitarbeiter auf das Corona-Virus testen lässt?
Nein. Es wird kein präventiver Test durchgeführt. Das Gesundheitsamt stellt auch keine Bescheinigungen aus.
Eine Labordiagnostik sollte nur bei Krankheitszeichen zur Klärung der Ursache durchgeführt werden. Wenn man gesund ist, sich aber noch in der Inkubationszeit befindet (kann bis zu 14 Tage betragen), sagt ein negativer Test auf COVID-19 nichts darüber aus, ob man doch noch krank werden kann. Zudem werden die Laborkapazitäten unnötig belastet. - Wie
funktioniert die Arbeitsquarantäne?
Beschäftigte können mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass sie als Hausstandsangehörige nach Absatz 1 Nr. 4 oder enge Kontaktpersonen nach Absatz 1 Nr. 5 oder als positiv getestete Personen nach Absatz 1 Nr. 3, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen, unter Beachtung von Schutzmaßnahmen zum Zwecke der Arbeitsaufnahme von der Pflicht zur Absonderung ausgenommen sind (Arbeitsquarantäne). Weitergehende Regelungen des Arbeitsschutzes bleiben unberührt. Schutzmaßnahmen nach Satz 1 zum Schutz anderer Personen vor einer Ansteckung sind insbesondere
1. die Verpflichtung zum durchgängigen Tragen einer FFP-2 Maske oder einer Maske eines vergleichbaren Standards außerhalb des Absonderungsorts sowie
2. die größtmögliche Reduzierung von Kontakten zu anderen Personen; diese sind auf das Vorliegen eines positiven Tests hinzuweisen; der Kontakt zu anderen positiv getesteten Personen ist uneingeschränkt möglich.
Die Beschäftigten sind verpflichtet, den Ort ihrer Beschäftigung oder Absonderung jeweils auf direktem Weg aufzusuchen. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zulässig.“
Wer zwar positiv getestet, aber symptomfrei ist bzw. als enge Kontaktperson gilt, darf in Absprache mit dem Arbeitgeber die Quarantäne zum Zweck der Arbeit unterbrechen, wenn die oben genannten Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Die Quarantäne in der Freizeit muss trotzdem eingehalten werden (also kein schneller Einkauf auf dem Nachhauseweg, etc.).Weitere Informationen zur "Arbeitsquarantäne" finden Sie hier: https://corona.rlp.de/de/themen/absonderung-und-quarantaeneregelungen/ - Kann sich ein Mitarbeiter, der Kontaktperson der zweiten Kategorie ist, von seinem Hausarzt krankschreiben lassen?
Personen ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt zu einem labordiagnostisch bestätigten Infektionsfall werden als Kontaktpersonen der zweiten Kategorie bezeichnet. Dazu zählen beispielsweise Arbeitskollegen, Mitschüler und Familienmitglieder, die keinen mindestens 15-minütigen Gesichtskontakt mit dem Erkrankten hatten. Zudem medizinisches Personal, das sich im selben Raum mit einem Covid-19-Fall aufhielt, aber einen Abstand von mindestens zwei Metern gewahrt hat.
Ein Patient, der mittelbaren Kontakt – also Kontakt über eine weitere Person – zu einem Verdachtsfall hatte und selbst keine Symptome aufweist, erfüllt die Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit nicht. Wenn der Arbeitgeber in diesen Fällen kein Homeoffice ermöglicht, den Patienten, aber dennoch nach Hause schickt, befindet sich der Arbeitgeber im sogenannten Annahmeverzug und muss weiterhin das Gehalt zahlen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesverinigung.
- Stellt das Gesundheitsamt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus?
Das Gesundheitsamt stellt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus.
Ist der Mitarbeiter enge Kontaktperson oder gar positiv auf das Coronavirus getestet worden, erhält er eine "Anordnung zur häuslichen Absonderung". Diese kann dem Arbeitgeber vorgelegt werden.
Der infolge einer Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer hat gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz für den Zeitraum von sechs Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Anträge auf Entschädigung können beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Landau eingereicht werden. Den entsprechenden Antrag finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes.
- Wo erhalte ich finanzielle Unterstützung?
Informationen, Kontaktadressen und Links für Unternehmer/-innen zum Umgang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) finden Sie auf der Internetseite der Wirtschaftsförderungsgesellschaft am Mittelrhein mbH. Für direkte Fragen an die WFG wenden Sie sich bitte per E-Mail an oder telefonisch an die 0261/108 295.
Auch das Jocenter Mayen-Koblenz informiert und berät Arbeitgeber montags bis freitags von 8:00 bis 17:00 Uhr unter Tel. 02651/7055 555 oder per E-Mail an JC-Arbeitgeber@kvmyk.de.
- Wohin wende ich mich wegen des Verdienstausfalles?
Für einen evtl. durch die Absonderung erlittenen Verdienstausfall erhalten Sie auf Antrag eine Entschädigung nach den Regelungen des § 56 IfSG. Das Land Rheinland-Pfalz gewährt ab dem 01.10.2021 keine Lohnfortzahlung mehr für ungeimpfte enge Kontaktpersonen. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
Die Antragstelllung erfolgt digital über www.ifsg-online.de.