Arbeitgeberanzeige für Personen des Schlüsselpersonals

Der Betrieb kritischer Infrastruktur, der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, das Gesundheitswesen, den Verkehr, Finanzen, Kommunikation, Ver- und Entsorgung, Ministerien, Ämter, Verwaltungen und die Lebensmittelversorgung wichtig ist, muss auch während der Corona-Epidemie gewährleistet sein. 

Das Anliegen der Landesregierung ist es daher, jederzeit die Aufrechterhaltung des System- und Geschäftsbetriebes zu gewährleisten und das Personal dieser Einrichtungen vor möglichen Ansteckungen zu schützen. 

Öffentliche Einrichtungen und Betriebe müssen sicherstellen, dass Schlüsselfunktionen weiter ausgeführt werden können, auch wenn einige Beschäftigte gleichzeitig aufgrund von Krankheit oder Schutzvorschriften ausfallen sollten. 

Sie hatten unmittelbaren Kontakt zu einer nachweislich mit Covid-19 infizierten Person und sind Kontaktpersonen der ersten Kategorie? 

Dann ist aufgrund der Anordnung zur Absonderung in häusliche Quarantäne eine Ausübung der beruflichen Tätigkeit grundsätzlich nicht mehr möglich. Eine Ausnahme kann das Gesundheitsamt zulassen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.  Die Kontaktperson muss eine Anordnung zur Absonderung in häusliche Quarantäne vom Gesundheitsamt erhalten haben.

Hierbei handelt es sich um eine rechtliche Anordnung der Behörde, nach der die Kontaktperson für 14 Tage nach dem letzten Kontakt zur nachweislich mit Covid-19 infizierten Person in häusliche Quaratäne muss. 

Bitte beachten:
Es werden keine vorsorglichen Bescheinigungen für einzelne Personen oder Personengruppen in Einrichtungen ausgestellt. Bearbeitet werden nur Anträge, die vollständig ausgefüllt sind. 

2. Bei Ihrem Betrieb muss es sich um einen "Betrieb der kritischen Infrastruktur" handeln.

Dazu gehören:

  • Polizeivollzugsdienst,
  • forensichen Einrichtung /Maßregelvollzug,
  • Haftanstalt,
  • Berufsfeuerwehr,
  • freiwillige Feuerwehr,
  • Katastrophenschutz,
  • Technisches Hilfswerk,
  • Krankenhaus,
  • Arztpraxis,
  • Öffentlicher Gesundheitsdienst,
  • Notdienst,
  • Rettungsdienst,
  • Pflegeeinrichtung,
  • ambulanter Pflegedienst,
  • Behinderteneinrichtung,
  • Apotheke,
  • Hebamme,
  • medinzinisches Labor,
  • Zahnarzt,
  • Abfallentsorgung,
  • Energieversorger,
  • Wasserver- und Entsorgung.


3. Ihr/e Mitarbeiter/in hat eine Schlüsselfunktion.

Schlüsselpersonen sind Arbeitnehmer mit höchstem oder einem hohen Spezialisierungsgrad oder Personen in einer herausragenden Führungsposition. Diese Personen sind nicht, schwer oder nur für einige Tage ersetzbar.  

                                                                                            

Liegen diese Voraussetzungen vor, können Sie mit der "Anzeige für Personen des Schlüsselpersonals", eine Bescheinigung vom Gesundheitsamt anfordern , so dass Ihr/e Mitarbeiter/in diese trotz Quarantäne seine/ihre Tätigkeit weiter ausüben kann. Mit der Anzeige verpflichten Sie sich als Arbeitgeber, die Voraussetzungen der für die Fortsetzung der Tätigkeit notwendigen infektionshygienischen Maßnahmen sicherzustellen (siehe Flussschema zum Umgang mit Covid-19 Kontaktpersonen im Kasten "Dokumente").

Bitte füllen Sie das Formular "Anzeige für Personen des Schlüsselpersonals" aus und beachten Sie folgende Punkte, um unnötige Rückfragen und damit Verzögerungen zu vermeiden:

  • Aktenzeichen der Anordnung angeben, falls nicht bekannt: Nennung des Index-Falles (Name und Wohnort des Positiven Falles)
  • E-Mail-Adresse des Mitarbeiters und E-Mail-Adressen des Arbeitgebers angeben

Senden Sie die unterschriebene Anzeige  als Scan per E-Mail mit dem Betreff "Anzeige für Personen des Schlüsselpersonals" an  oder per Post an:

Kreisverwaltung Mayen-Koblenz
Corona-Lagezentrum des Gesundheitsamtes
Bahnhofstraße 9
56068 Koblenz

Nach der Prüfung durch das Gesundheitsamt senden wir Ihnen und Ihrer/m Mitarbeiter/in eine "Bescheinigung für Personen des Schlüsselpersonals zu", die von Ihrer/m Mitarbeiter/in mit dem Personalausweis auf dem Weg zur Arbeit mitzuführen ist.

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