In unserem dichtbesiedelten
Landkreis gibt es vielzählige Vorstellungen, wie Flächen genutzt werden können.
Beispielsweise als Wohn-, Gewerbe- und Industriegebiete, für die Landwirtschaft
oder den Forst, als Straßen, zur Wassergewinnung oder als Naturraum bzw. für
die Naherholung. Einige Nutzungen lassen sich verträglich kombinieren. Andere
stehen in Konkurrenz und lassen sich nicht gleichwertig an gleicher Stelle
umsetzen. Es bedarf einer Abwägung durch die sogenannte Raumordnung. Diese ist
die zusammenfassende, überörtliche und überfachliche Planung zur Ordnung,
Entwicklung und Sicherung des Raumes. Die Umsetzung der Raumordnung obliegt den
Ländern (Landesplanung) und den Regionen (Regionalplanung). Sie umfasst die jetzige
„Nutzung“ und zeigt zukünftige Möglichkeiten auf.
Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung ist es, frühzeitig Trends und
Bedürfnisse der gesellschaftlichen Gruppen sinnvoll zu organisieren und zu
steuern, um unterschiedliche Nutzungsansprüche möglichst in Einklang zu
bringen. Dazu wurden Karten erarbeitet, auf denen zu sehen ist, welchen Zweck
bzw. welcher Nutzung die Teilräume im Kreisgebiete dienen solle. Anhand dieser
abgestimmten Nutzungskonzepte, können Anfragen für neue Nutzungen bewertet werden.
Will zum Beispiel jemand eine Windkraftanlage errichten, kann die
Kreisverwaltung so prüfen, ob es Konflikte zwischen der zu schützenden
derzeitigen und geplanten zukünftigen Nutzungen gibt.
Daher ist ein Schwerpunkte in diesem Aufgabenbereich die Abgabe von
landesplanerischen Stellungnahmen zu Bauleitplanungen oder zu raumbedeutsamen
Maßnahmen. Initiatoren können kreisangehöriger Kommunen, Unternehmen oder
Privatpersonen sein. Darüber hinaus werden in relevanten Einzelfällen
raumordnerische Prüfungen durchgeführt. Sind die Ziele der örtlichen Vorhaben
vereinbar oder besteht ein Zielkonflikt? Insbesondere hier nimmt die
Landesplanung in der Kreisverwaltung ihre Koordinierungsaufgabe wahr.
Der Orientierungsrahmen für diese Bewertungen ergeben sich aus dem Raumordnungsgesetz
des Bundes (ROG) und
dem rheinland-pfälzischen Landesplanungsgesetz
(LPlG). Zudem gelten der
rheinland-pfälzische Landesentwicklungsplan (derzeit LEP IV) und der regionale
Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald.
Zuständige Landesplanungsbehörden sind
- das Ministerium des Innern
und für Sport als Oberste Landesplanungsbehörde
- die Struktur- und
Genehmigungsdirektionen (SGD) Nord als Obere Landesplanungsbehörde
- die Kreisverwaltung
Mayen-Koblenz als Untere Landesplanungsbehörden