Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Gemäß § 50 BMG sind mehre Widerspruchsmöglichkeiten hierbei gegeben u.a.:
- Widerspruch gegen Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung
(§ 36 Abs. 2 BMG) - Widerspruch gegen Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften(§ 42 Abs. 3 BMG)
- Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen oder Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 BMG)
- Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 BMG)
- Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (§ 50 Abs. 5 BMG)
Es wird darauf hingewiesen, dass jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht haben, ihre/seine Daten im Rahmen der vorgenannten Vorschriften (Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetz (BMG) sperren zu lassen bzw. der Weitergabe zu widersprechen.
Übermittlungssperre beantragen
Bürgerinnen und Bürger können die Übermittlungssperre persönlich unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes zu den allgemeinen Öffnungszeiten oder nach Terminvereinbarung vor Ort im Bürgerservice im Stadthaus schriftlich beantragen.
Kontakt und Formulare
Allgemeine Hinweise und Telefonauskunft
Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und bedarf auch keiner Begründung. Die Antragsstellung sowie die Einrichtung einer Übermittlungssperre sind kostenfrei. Eine bereits bestehende Übermittlungssperre muss nicht erneuert werden. Diese bleibt vielmehr bis zu einem ausdrücklichen Widerruf durch den Inhaber der Sperre in vollem Umfang bestehen.
Die oben näher bezeichneten Daten werden von der Meldebehörde weitergegeben, falls der Datenübermittlung durch die/den Betroffene/n nicht widersprochen wurde.
Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter der allgemeinen Behördennummer 115.