Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um selbst
die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, können Sie einen Rechtsanspruch
auf Wohngeld haben. Wohngeld wird für Mieter als Mietzuschuss, für
Inhaber von Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als
Lastenzuschuss gewährt.
Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Familiengröße, das
Familieneinkommen und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw.
Belastung. Die wohngeldfähige Miete umfasst die kalten Betriebskosten
(sog. Brutto-Kaltmiete), nicht jedoch Umlagen für Heizung und
Warmwasser.
Antragsformulare sowie Informationen über die von Ihnen zu erbringenden
Nachweise zum Einkommen und zur Miete oder Belastung erhalten Sie bei
Ihrer Wohngeldstelle.
Wie ? Wohngeld wird auf Antrag gewährt. Ist der im Wohngeldbescheid angegebene Bewilligungszeitraum abgelaufen, erfolgt auch die Folgebewilligung nur auf entsprechenden Antrag. Dieser darf frühestens 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden.
Wo? Den Antrag stellen Sie bei der zuständigen Gemeinde, - Verbandsgemeinde, - oder Stadtverwaltung. Über den Antrag entscheidet die Kreisverwaltung.
Wer? Grundsätzlich antragsberechtigt ist der Mieter von Wohnraum, sowie der Besitzer von Wohneigentum. Nicht antragsberechtigt sind alleinstehende Wehrpflichtige für die Dauer des Grundwehrdienstes (entsprechend auch Zivildienstleistende), sowie in der Regel alleinstehende Auszubildende in Erstausbildung.
Wie lange? Wohngeld wird im allgemeinen für 6 - 12 Monate bewilligt. Der Bewilligungszeitraum kann jedoch auch abweichen, wenn bestimmte Veränderungen absehbar sind. Auch die Einkommensart spielt hier eine Rolle.Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Sozialabteilung der Kreisverwaltung gerne zur Verfügung.
Unter folgendem Link gelangen Sie zum Antragsformular
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Wohngeld wird sowohl als Zuschuss zur Miete, als auch als Zuschuss zur Belastung an Besitzer von Wohneigentum ausgezahlt. Ob Ihnen Wohngeld zusteht und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab:
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Höhe des Gesamteinkommens
Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung
Anzahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder. Die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder ist ein entscheidender Faktor in der Wohngeldberechnung. Sie bestimmt zum einen die anzuwendende Wohngeldtabelle und zum anderen die zuschussfähige Miete bzw. Belastung. Höhe des Gesamteinkommens. Das Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkommen, die im Haushalt erzielt werden. Dieses darf einen, je nach Tabelle unterschiedlichen Höchstbetrag nicht überschreiten, liegt es darunter erfolgt die Bewilligung von Wohngeld abgestuft und unter Berücksichtigung der anderen Faktoren.Beim Einkommen ist darauf zu achten, dass hier sämtliche Einnahmen in Geld oder Geldeswert von Bedeutung sind. Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung. Die Miete oder Belastung fließt nur bis zu bestimmten festgelegten Höchstbeträgen in die Berechnung ein. So soll verhindert werden, dass Wohngeld für unangemessen hohe Mieten gewährt wird.Zur wohngeldrechtlich relevanten Miete gehören die sogenannten "kalten Nebenkosten", wie Wasserverbrauch, Abwasser- und Müllbeseitigung, Treppenhausbeleuchtung usw. Nicht Berücksichtigungsfähig sind Kosten für Heizung, Strom, Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, Miete für Garagen oder Stellplätze.
Ab 01.01.2009 wird neben der zuschussfähigen Miete / Belastung ein pauschaler Heizkostenbetrag hinzugerechnet. Dieser ist unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch, die Höhe richtet sich ausschließlich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.
Empfänger bestimmter Transferleistungen, wie z. B. Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und Grundsicherung, sind vom Wohngeld ausgeschlossen sofern deren Kosten der Unterkunft bereits bei den vorgenannten Sozialleistungen berücksichtigt werden.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Sozialabteilung der Kreisverwaltung gerne zur Verfügung.