Bodenschutz

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Leistungsbeschreibung

Am 01.03.1999 ist das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) in Kraft getreten. Es regelt zusammen mit der am 17.07.1999 in Kraft getretenen Bundes-Bodenschutz- und Altlasten-Verordnung (BBodSchV) und des am 03.08.2005 in Kraft getretenen Landesbodenschutzgesetzes bundeseinheitlich den nachhaltigen Schutz des Bodens.

Hervorgehoben wird insbesondere die Funktion des Bodens als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen.

Hierzu sind Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Belastungen zu ergreifen (Gefahrenabwehr) und Vorsorge gegen künftige Beeinträchtigungen von Böden zu treffen. Insoweit werden der vorbeugende Bodenschutz und die Altlastenthematik durch dieses Gesetz zusammengeführt.

Das Land Rheinland-Pfalz hat durch das Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) die zuständige Behörde bestimmt:

  1. Das Landesamt für Geologie und Bergbau für betriebliche Flächen, die der Bergaufsicht unterliegen,
  2. der Landesbetrieb Straßen und Verkehr für Flächen, die vom Bund, Land und den Landkreisen für den Straßenbau beansprucht werden,
  3. Kreisverwaltung/Stadtverwaltung in kreisfreien Städten für Flächen mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie für sonstige Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird oder sich Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen ereignet haben, ausgenommen altlastverdächtige Flächen und Altlasten sowie die in den Nummern 1 und 2 genannten Flächen,
  4. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd/Nord für alle übrigen Flächen.

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