1. Downloadbereich GrundwasserschadenHistorie des Grundwasserschadens Bereich Grundwasserfahne Grundwassermonitoring Mai 2016 (Kurzdokumentation) Bereich Steinhäuserwühl- und Wammsee
TIBEAN Prüfberichte für 2017Alle Berichte des Jahres 2017 können Sie der Tabelle "TIBEAN Prüfberichte 2017" in der Randleiste entnehmen. TIBEAN technische Monatsberichte Die technischen Monatsberichte für das Jahr 2016 können Sie nebenstehender Infobox entnehmen. SeeluftmessungenSiehe nebenstehend Badeverbot2. Downloadbereich Gewässerschutz und Geothermie• EigenverbrauchstankstellenUnter Eigenverbrauchstankstellen (mit geringem Verbarauch) versteht man alle Tankstellen auf nicht öffentlich zugänglichen Grundstücken, mit einem maximalen Lagervolumen von nicht mehr als 10 m³ Dieselkraftstoff bzw. 100 m³ Biodiesel, an denen nur betriebliche Fahrzeuge betankt werden. Darüber hinaus darf der Jahresverbrauch 40 m³ Dieselkraftstoff bzw. 100 m³ Biodiesel nicht überschreiten. Weitere Informationen über notwendige Antragsunterlagen sowie weitergehende Anforderungen an Eigenverbrauchstankstellen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Eigenverbrauchstankstellen. • JGS-AnlagenGemäß der seit August 2017 gültigen "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)" versteht man unter Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) alle Anlagen zum Lagern oder Abfüllen folgender Stoffe: - ausschließlich Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, Gülle, Festmist, Jauche, Silagesickersaft und Gärreste sind einerseits wertvolle Wirtschaftsdünger für den landwirtschaftlichen Betrieb, können andererseits aber bei nicht sachgemäßer Lagerung oder Anwendung auch unsere Gewässer gefähr-den. Aus diesem Grund sind bei der Errichtung und beim Betrieb verschiedene Vorgaben zu beachten, die Sie hier nachlesen können. • GeothermieUnter Geothermie versteht man im Allgemeinen die Gewinnung der im Erdmantel gespeicherten Erdwärme, die mittels unterschiedlicher Verfahren nutzbar gemacht wird. Die mittels Geothermie-Bohrung angezapfte Erdwärme kann als regenerative Energie zum Heizen, zum Kühlen, zur Stromerzeugung und für Geothermie-Kraftwerke (Kraftwärme-Kopplung) genutzt werden. Die Energiegewinnung erfolgt häufig über so genannte oberflächennnahe geothermische Systeme (Erdwärmesonden). Als weitere Systeme wären die Erdkollektoren oder auch die Wasser-Wasser-Wärmepumpe zu nennen. Alle diese Erdwärmeanlagen sind jedoch durch die Untere Wasserbehörde zu genehmigen, da hier immer die Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht. Ob die Geothermie für ein probates Mittel zur Energiegewinnung darstellt muss jeder Bauherr für sich selbst entscheiden. Die unten aufgeführten Merk- und Informationsblätter sollen diese Entscheidung erleichtern und über die vorzulegenden Unterlagen bei der Behörde infomieren.
Nach § 33 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist für das Entnehmen oder Zutagefördern von Grundwasser keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich, wenn dies z.B. für den Haushalt erfolgt. § 42 Abs. 1 des Rheinland Pfälzischen Landeswassergesetzes (LWG) führt zur Grundwasserentnahme ergänzend aus, dass derjenige, der Grundwasser entnehmen oder zutage fördern will, dies rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der Wasserbehörde anzuzeigen hat. Diese Meldepflicht (Anzeige) gilt nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts
Neustadt auch für einen Gartenbrunne. Auch das Bohren des Brunnens ist der Wasserbehörde anzuzeigen. Für das Niederbringen eines Brunnens ist -wie erwähnt- nach § 42 Abs. 1 LWG eine Anzeige bei der Wasserbehörde erforderlich. Hierfür sind bei der Wasserbehörde der Stadt Speyer nachfolgende Unterlagen vorzulegen: Auf dem Anzeigenformular sind weitere erforderliche Unterlagen aufgeführt, die bei der Wasserbehörde in 2-facher Ausfertigung einzureichen sind. Für andere Formen der Grundwasserentnahme sind folgende Unterlagen vorzulegen: | Kontakt Abteilung Umwelt und Forsten TIBEANPrüfberichte 2017Messwerte vom: tibeanTechnische Monatsberichte 2016Seeluftmessung 2015 |