GrundwasserGartenbrunnenDie Förderung von Grundwasser (Brunnen) zu Beregnung von Gartenflächen ist von der Genehmigungspflicht ausgenommen, muss aber bei der Wasserbehörde unter Vorlage entsprechender Unterlagen angezeigt werden. Bitte zeigen Sie daher Ihre Brunnenanlage bei der Wasserbehörde an. Hier bekommen Sie eine umfassende Beratung zum Gartenbrunnen und weitergehende Informationen. Die Anzeige zur Errichtung eines Gartenbrunnens ist gebührenfrei. Ist nach Prüfung der Unterlagen jedoch eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, können Kosten entstehen. GrundwasserhaltungBei Tiefbauarbeiten kann es notwendig werden, anstehendes Grundwasser freizulegen, abzusenken oder abzuleiten, damit die Baumaßnahme fortgesetzt werden kann. Dies erfolgt über die so genannte Grundwasserhaltung. Dabei wird Grundwasser, das in die offene Baugrube durch die Sohle oder die Wände eintritt, abgepumpt. Jede Grundwasserhaltung bedarf der Zustimmung der Wasserbehörde und einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie der §§ 14 und 16 sowie 92 und 94 - 97 Landeswassergesetz (LWG). Hierzu sind der Wasserbehörde rechtzeitig vor Baubeginn ein Antrag mit aussagekräftigen Unterlagen in 3-facher Ausfertigung vorzulegen. | Kontakt |