Der Kommunale Vollzugsdienst (kurz: KVD) ist dem städtischen Ordnungsamt angegliedert und ist vorrangig für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Trier zuständig. Eine Ausnahme davon bildet die Verfolgung von Straftaten, welche Aufgabe der Polizei ist.
Die Leitstelle des Kommunalen Vollzugsdienstes erreichen Sie wie folgt:
Zu dem umfangreichen Tätigkeitsfeld gehören unter anderem folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
Gefahrenabwehr und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Vollzug der städtischen Gefahrenabwehrverordnung:
Diese wird durch Fuß- und Fahrzeugstreifen der uniformierten Vollzugsbediensteten gewährleistet. Rechtliche Grundlagen hierfür sind die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Trier sowie das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz. In diesem Sinne können die Bediensteten beispielsweise die Anleinpflicht für Hunde überwachen, gegen aggressive und organisierte Bettler einschreiten oder exzessiven Alkoholmissbrauch in der Öffentlichkeit unterbinden. Auch der Lärmschutz, insbesondere bei nächtlicher Ruhestörung durch private Feiern und Partys, gehört zum Aufgabenbereich des Kommunalen Vollzugsdienstes.
Vollzug des Landesgesetzes für psychisch kranke Personen (PsychKHG):
Gefährdet eine psychisch kranke Person sich selbst oder Andere akut, liegt gar eine Suizidankündigung oder ein Suizidversuch vor, so kommen die Vollzugsbediensteten des KVD zum Einsatz. Sie sind befugt, diese Personen notfalls auch mit Gewalt in Gewahrsam zu nehmen und die sofortige Zwangseinweisung in eine aufnahmebereite Psychiatrie in der umliegenden Region anzuordnen und auszuführen. Dazu gehört auch die Beantragung und der Vollzug von richterlichen Beschlüssen zur langfristigen Unterbringung der Patienten, die Verlegung besonders aggressiver Patienten in geeignete Anstalten im gesamten Bundesgebiet und die Sicherung von Vorführungen von psychisch Erkrankten vor Gericht, bei einem Amtsarzt oder Facharzt.
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG):
Dem Kommunalen Vollzugsdienst obliegt unter anderem der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Ausbreitung von ansteckenden Infektionskrankheiten. Beispielsweise können die Vollzugsbediensteten die Beseitigung möglicher Infektionsherde in Wohnungen veranlassen oder sonstige Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Infektionskrankheiten treffen. Der KVD führt auch Kontrollen und Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 durch. Ebenso werden infizierte Personen, welche sich einem richterlichen Absonderungsbeschluss mit Gewalt widersetzen, von den Vollzugsbediensteten zwangsweise in die Isolierstation eines Krankenhauses oder in ein Gefängniskrankenhaus eingewiesen.
Vollzug des Bestattungsgesetzes (BestG):
Melden sich bei einem Todesfall zunächst keine Angehörigen der verstorbenen Person, so erledigt der Kommunale Vollzugsdienst die wichtigsten anstehenden Aufgaben. Dazu gehört beispielsweise die Ermittlung von verantwortlichen Angehörigen, die Sicherung von Nachlässen, das Sichern der Wohnung (Abstellen von Wasser, Gas etc.) sowie die Einleitung der Bestattung und Veranlassung von Nachlasspflegschaften.
Abwehr von Gefahren gegen verkehrsrechtliche Anordnungen der Straßenverkehrsordnung (StVO):
Dazu führt der Kommunale Vollzugsdienst beispielsweise Kontrollen in der Fußgängerzone durch und ahndet Verstöße, welche durch Radfahrer oder Kraftfahrzeugführer begangen werden (bspw. wegen Befahren von Fußgängerwegen).
Überwachung des Verlaufs von Großveranstaltungen
Durchführung von Kontrollen zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes
Überwachung der Auflagen für die Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums
Amtshilfe bei Ersuchen anderer Behörden und Dienststellen
Falls erforderlich, sind die Vollzugsbeamten befugt zur / zum:
Die gesetzlichen Grundlagen für diese Befugnisse finden sich im Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz (POG), dem Landesgesetz für Psychisch kranke Personen (PsychKHG), Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG), Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) und im Infektionsschutzgesetz (IfSG).