Durch Gesetzesänderungen, die Anfang 2013 in Kraft getreten sind, ergeben sich wichtige Neuerungen im Schornsteinfegerwesen, das zum Teil für den Wettbewerb geöffnet wird.
Nur die hoheitlichen Tätigkeiten bleiben weiterhin dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten.
Die neun Bezirksschornsteinfeger in Trier werden von der Stadtverwaltung (Ordnungsamt) bestellt. Der Internetauftritt der Schornsteinfegerinnung Trier bietet eine Suchfunktion, mit deren Hilfe der für jede Straße zuständige Bezirksschornsteinfeger angezeigt werden kann. Darüber hinaus sind die Schornsteinfeger beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) in einem Schornsteinfegerregister registriert, welches unter www.bafa.de eingesehen werden kann.
Hoheitliche Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger:
- Führung des Kehrbuchs mit der Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht durchgeführt wurden
- Feuerstättenschau/Feuerstättenbescheid
Im Mittelpunkt der Feuerstättenschau, die zweimal im siebenjährigen Vergabezeitraum stattfindet, steht die Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen.
Nach jeder Feuerstättenschau erlässt der Bezirksschornsteinfeger einen schriftlichen Bescheid, aus dem hervorgeht, welche Arbeiten gemäß Kehr- und Überprüfungsordnung und Bundesimmionsschutzverordnung durchzuführen sind und bestimmt darin auch den jeweiligen Zeitraum für die Ausführung der Arbeiten. Neu ist, dass dem Kunden mit dem Feuerstättenbescheid die Verpflichtung auferlegt wird, die notwendigen Arbeiten zu veranlassen.
- Anlassbezogene Überprüfungen
- Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht
Übrige Tätigkeiten
Für alle anderen Schornsteinfegerarbeiten besteht seit Januar 2013 Wahlfreiheit: Der Hauseigentümer kann den Auftrag für diese Tätigkeiten an jeden zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb erteilen. Die vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten müssen jedoch weiterhin fristgerecht erledigt werden. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger überwacht dies im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben.
Wer darf diese Schornsteinfegerarbeiten ab dem 1. Januar 2013 durchführen ?
- alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks
- bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister/innen
- andere Handwerksbetriebe, die eine/n gelernte/n Schornsteinfeger/in beschäftigen
- alle niedergelassenen ausländischen Betriebe
- EU-Dienstleistungserbringer
Der Nachweis der durchgeführten Tätigkeiten erfolgt gegenüber dem Bezirksschornsteinfeger durch ein Formblatt, welches in der Regel mit dem Feuerstättenbescheid übersandt wird
. Der Nachweis muss spätestens 14 Tage nach Ablauf der im Bescheid festgesetzten Frist erfolgen. Ansonsten ergeht seitens des Ordnungsamtes ein kostenpflichtiger Zweitbescheid. Bei Nichtbeachtung werden die von der Behörde auf der Grundlage des Feuerstättenbescheides angeordneten Maßnahmen kostenpflichtig und zwangsweise durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger vorgenommen. Bei Änderungen an Feuerungsanlagen sowie bei Stilllegungen wird der Feuerstättenbescheid entsprechend angepasst. Der Eigentümer verstößt auch gegen seine Pflichten, wenn er die Schornsteinfegerarbeiten von einem Schornsteinfeger durchführen lässt, der zur Durchführung der Arbeiten nicht berechtigt ist.