Zum 1. Januar 2013 wurde die Mitgliedschaft rechtlich selbstständige Unternehmen neu geregelt.
Die Unfallkasse ist seitdem für alle Unternehmen zuständig, wenn
Diese Änderung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 1997.
Dies heißt, dass Unternehmen, die bisher bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft Mitglied sind und auf die die o. g. Voraussetzungen zutreffen, sollen zur Unfallkasse Rheinland-Pfalz wechseln. Im Umkehrschluss sind Mitgliedsbetriebe der Unfallkasse Rheinland-Pfalz, auf die die Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, an die Berufsgenossenschaften zu überweisen.
Zu den Mitgliedsunternehmen zählen insbesondere Schul- und Kindergartenzweckverbände, Wirtschafts- und Tourismusvereinigungen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Abwasserverbände, Bäder, Parkhausbetriebe, Forschungseinrichtungen, Volkshochschulen sowie weitere Bildungseinrichtungen und Sparkassen.
Folgende rechtlich selbstständige Unternehmen mit überwiegender kommunaler Beteiligung können sich nicht bei der Unfallkasse versichern (§ 129 Abs. 4 SGB VII):
Diese Betriebe sind bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften versichert.