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Unfallkasse Rheinland-Pfalz | DGUV Vorschrift 2 & Arbeitssicherheitsgesetz

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DGUV-Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit"

Die reformierte Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) ist am 1. April 2011 im Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse Rheinland-Pfalz in Kraft getreten. In ihren Grundzügen ist diese Vorschrift seitdem in nahezu allen gewerblichen und öffentlichen Betrieben in der Bundesrepublik Deutschland gültig.

Rechtliche Grundlage für die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV-Vorschrift 2) ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Das ASiG sieht vor, dass die Unfallversicherungsträger die Anwendung dieses Gesetzes durch Unfall-verhütungsvorschriften konkretisieren.

Ziel der neuen Vorschrift ist es, einheitliche Rahmenbedingungen für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung der Betriebe unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Unfallversicherungsträger zu schaffen.

Ein weiteres Reformziel besteht darin, den Gestaltungsspielraum und die Eigenverantwortung der Betriebe zu erhöhen. In der Vergangenheit wurden vielfach die einfach zu berechnenden (Mindest-) Einsatzzeiten beauftragt, ohne Aufgaben, Schwerpunkte und Vorgehensweisen konkret zu vereinbaren. Auf Basis der neuen Vorschrift ist eine innerbetriebliche Abstimmung über Inhalt und Umfang der Betreuung erforderlich.

Um den Betrieben die Umsetzung und Handhabung der DGUV-Vorschrift 2 zu erleichtern, haben wir einige Unterlagen zur Verfügung gestellt. Wir beraten Sie gerne. Sprechen Sie uns an: Telefon: 02632 960-1650

GUV-Vorschrift, Muster-Verträge und Informationen zum Downloaden

Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Muster-Vertrag für die arbeitsmedizinische Betreuung

Muster-Vertrag für die sicherheitstechnische Betreuung

Anlage zu den Muster-Verträgen

Fragen & Antworten zur DGUV-Vorschrift 2