Einen Menschen in seinem Haushalt pflegen, beim Baden, Anziehen, Essen helfen – auch diese Tätigkeiten stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Voraussetzung ist, dass die Pflegetätigkeit
- einem Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Sozialgesetzbuches zugutekommt,
- nicht erwerbsmäßig ist, d. h. die Pflegeperson keine finanzielle Zuwendung bekommt, die das gesetzliche Pflegegeld übersteigt,
- in häuslicher Umgebung erbracht wird,
- mindestens einen Umfang von zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche hat.
Versichert sind die unmittelbar pflegebezogenen Tätigkeiten in den folgenden Bereichen:
- Mobilität z. B. Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen, beim An- und Auskleiden, Stehen, Treppensteigen,
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten z. B. während Hilfen beim Lesen der Uhrzeit oder des Datums
- Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen z. B. Beruhigen des Pflegebedürftigen bei Angstzuständen oder Wahnvorstellungen
- Selbstversorgung z. B. Hilfen beim Essen und Trinken, dem An- und Auskleiden
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen z. B. während den mit den Arzt- oder Therapiebesuchen verbundenen Wegen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte z. B. Organisation von sozialen Kontakten wie beispielsweise dem Schreiben von Briefen, E-Mails
- Hilfen bei der Haushaltsführung z. B. auf den Wegen von und zu Behörden und Banken
Auch auf dem direkten Weg zum oder vom Ort der Pflegetätigkeit besteht Unfallversicherungsschutz.
Nicht versichert sind Tätigkeiten, die nicht in einen der oben genannten Bereiche fallen.