Ratssitzung

Pressemitteilung zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderates Rohrbach

Pressemitteilung

 

 

TOP 1.

Verabschiedung Ratsmitglieder

 

Der Ortsbürgermeister verabschiedete verdiente Ratsmitglieder.

Folgende Personen sind ausgeschieden:

  • Helmut Scherer
  • Franz Burkhard Werle

 

Zu diesem Tagesordnungspunkt ist kein Beschluss erforderlich.

TOP 2.

Verpflichtung der Ratsmitglieder

 

Nach § 30 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) verpflichtet der Bürgermeister die Ratsmitglieder vor ihrem Amtsantritt per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

 

Die Pflichten ergeben sich insbesondere aus § 20 GemO (Schweigepflicht), § 21 GemO (Treuepflicht) und § 30 Abs. 1 GemO (Rücksichtnahme auf das Gemeinwohl).

Beschluss:

Der Ortsbürgermeister verpflichtet die Ratsmitglieder per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

TOP 3.

Wahl einer Ortsbürgermeisterin / eines Ortsbürgermeisters

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verwiesen.

Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Die Wahl der ehrenamtlichen Ortsbürgermeister erfolgt nach § 53 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO).

Für die für den 09. Juni 2024 anberaumte Direktwahl des Ortsbürgermeisters wurde kein Wahlvorschlag eingereicht. Die Wahl fand daher nicht statt. Geschäftsführend bleibt der Bürgermeister im Amt bis sein Nachfolger ins Amt eingeführt ist (vgl. § 52 Abs. 3 GemO).

Der Ortsbürgermeister wird nun gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 GemO durch den Gemeinderat nach den Bestimmungen des § 40 GemO gewählt.

Gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 HS. 2 Gemeindeordnung (GemO) soll die Wahl eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters spätestens acht Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl erfolgen.

Somit soll die Wahl des Ortsbürgermeisters im Gemeinderat spätestens bis Ablauf des Sonntags, 04.08.2024 stattfinden.

Nach § 53 Abs. 2 S. 2 GemO wird der Ortsbürgermeister vom Gemeinderat gemäß den Bestimmungen des § 40 GemO gewählt.

Nach § 53 Abs. 3 S. 1 GemO ist zum Ortsbürgermeister wählbar:

  1. Wer Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist,
  2. am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  3. nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 Kommunalwahlgesetzes (KWG) ausgeschlossen ist,
  4. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.

Die Negativbestimmungen, wer nicht Ortsbürgermeister sein darf wird durch § 53 Abs. 4 GemO geregelt.

Liegt nur eine dieser Voraussetzungen vor, darf diese Person nicht Ortsbürgermeister sein.

Somit ist es aber möglich auch Bürger der Gemeinde zum Ortsbürgermeister zu wählen und zu ernennen, welche keine Ratsmitglieder sind.

 

Gemäß § 40 Abs. 2 GemO können bei Wahlen nur solche Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.

 

Zu beachten gilt, dass über vorgeschlagene Personen abgestimmt werden muss.

 

Bezüglich der Ratsmitglieder ist aber § 5 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz (KWG) zu beachten. Wird ein Mitglied des Gemeinderats zum ehrenamtlichen Bürgermeister ernannt, so scheidet es mit seiner Ernennung aus dem Gemeinderat als gewähltes Ratsmitglied aus (§ 5 Abs. 4 S. 2 KWG).

 

Nach § 40 Abs. 5 HS. 1 GemO werden die Ortsbürgermeister in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt.

Wird nur eine Person vorgeschlagen, so kann mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden; ergeben sich hierbei ebenso viele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen, so ist erneut eine Wahl durchzuführen, zu der neben der bisherigen Person auch andere Personen vorgeschlagen werden können.

Erhält auch bei der erneuten Wahl keine Person mehr als die Hälfte der Stimmen, so ist sie abgelehnt. Der Gemeinderat kann in derselben Sitzung auf Grund neuer Wahlvorschläge eine neue Wahl durchführen; die abgelehnte Person kann erneut vorgeschlagen werden (vgl. § 25 Abs. 5 S. 1 bis 3 Geschäftsordnung des Gemeinderat Rohrbach).

Nach § 40 Abs. 3 GemO ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch hierbei niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden.

Gemäß § 40 Abs. 4 GemO zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.

Ferner ist bei Wahlen § 36 Abs. 3 GemO zu beachten. Grundsätzlich hat der Vorsitzende, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ebenfalls Stimmrecht (vgl. § 36 Abs. 3 S. 1 GemO).

 

Nach § 36 Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 GemO ruht dieses bei Wahlen.

Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist.

 

Zu prüfen gilt es, wer Vorsitzender der heutigen Sitzung ist, der Ortsbürgermeister oder ein Beigeordneter bzw. das älteste Ratsmitglied, und ob diese Person gewähltes Ratsmitglied ist oder nicht. 

Durch den Tatbestand, dass das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht, wenn er nicht gewähltes Ratsmitglied ist, vermindert sich die Anzahl der Stimmberechtigten auf maximal 6. Da mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend sein müssen, also mehr als 3, müssen 4 Ratsmitglieder anwesend sein, um beschlussfähig zu sein (unabhängig vom Ortsbürgermeister).

 

Sodann fordert der Vorsitzende den Rat auf Vorschläge für die Wahl zum Ortsbürgermeister zu machen.

 

Beschluss:

Der Gemeinderat Rohrbach schlägt folgende Personen vor:            Christine Niegisch

Frau Christine Niegisch wurde in geheimer Wahl gewählt und nahm die Wahl an.

Der geschäftsführende Erste Beigeordnete Ignatius Forster ernannte Christine Niegisch zur Ortsbürgermeisterin, vereidigte sie und führte sie ins Amt ein.

Über die Einführung, Vereidigung und Amtseinführung wird eine gesonderte Niederschrift angefertigt.

 

 

TOP 4.

Wahl der Beigeordneten

a.) Wahl des/der Ersten Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

b.) Wahl des/der Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

 

a.) Wahl des / der Ersten Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

 

Die Amtszeit der ehrenamtlichen Beigeordneten entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderates; sie endet also mit Ablauf des 30.06.2024 (vgl. § 52 Abs. 2 S. 1 GemO i.V.m. § 71 KWG). Geschäftsführend bleiben die Beigeordneten im Amt bis ihre Nachfolger ins Amt eingeführt sind (vgl. § 52 Abs. 3 GemO).

 

Gemäß § 53 a Abs. 2 GemO soll die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten spätestens acht Wochen nach der Wahl des Gemeinderates oder nach Freiwerden der Stelle erfolgen.

Somit soll die Wahl der Beigeordneten im Gemeinderat spätestens bis Ablauf des Sonntags, 04.08.2024 stattfinden.

Die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten erfolgt nach § 53 a Gemeindeordnung (GemO) i.V.m. § 40 GemO i.V.m. § 53 Abs. 3 und 4 GemO.

Nachfolgend wird größtenteils auf das Wahlprozedere zur Wahl des Ortsbürgermeisters verwiesen.

Daher sind nachfolgend nur die Unterschiede beschrieben.

Zu beachten gilt es ferner, dass, wenn der Beigeordnete gewähltes Ratsmitglied ist es möglich ist nach der Wahl und Ernennung zum ehrenamtlichen Beigeordneten der Gemeinde, das Ratsmandat weiter auszuüben (um so auch weiterhin stimmberechtigt zu sein und nicht nur mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen).

Ferner ist bei Wahlen § 36 Abs. 3 GemO zu beachten. Grundsätzlich hat der Vorsitzende, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ebenfalls Stimmrecht (vgl. § 36 Abs. 3 S. 1 GemO).

Nach § 36 Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 GemO ruht dieses bei Wahlen.

Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist.

Wird nur eine Person vorgeschlagen, so kann mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden; ergeben sich hierbei ebenso viele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen, so ist erneut eine Wahl durchzuführen, zu der neben der bisherigen Person auch andere Personen vorgeschlagen werden können.

Erhält auch bei der erneuten Wahl keine Person mehr als die Hälfte der Stimmen, so ist sie abgelehnt. Der Gemeinderat kann in derselben Sitzung auf Grund neuer Wahlvorschläge eine neue Wahl durchführen; die abgelehnte Person kann erneut vorgeschlagen werden (vgl. § 25 Abs. 5 S. 1 bis 3 Geschäftsordnung des Gemeinderat Rohrbach).

Sodann fordert die Vorsitzende den Rat auf, Vorschläge für die Wahl zum Ersten Beigeordneten zu machen.

Zu beachten gilt, dass über vorgeschlagene Personen abgestimmt werden muss.

Beschluss:

Der Gemeinderat Rohrbach schlägt folgende Personen vor:            Ignatius Forster

Herr Ignatius Forster wurde in geheimer Wahl zum Ersten Beigeordneten gewählt. Er nahm die Wahl an.

Ortsbürgermeisterin Christine Niegisch ernannte Herrn Forster zum Ersten Beigeordneten. Vereidigung und Amtseinführung entfallen bei Wiederwahl.

Über die Ernennung wurde eine gesonderte Niederschrift.

 

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b.) Wahl des / der Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

 

Bezüglich Sach- und Rechtslage wird auf die Tagesordnungspunkte „Wahl des Ortsbürgermeisters“ und „Wahl des Ersten Beigeordneten“ verwiesen.

Sodann fordert die Vorsitzende den Rat auf, Vorschläge für die Wahl zum Beigeordneten zu machen.

Zu beachten gilt, dass über vorgeschlagene Personen abgestimmt werden muss.

 

Beschluss:

Der Gemeinderat Rohrbach schlägt folgende Personen vor:          Ingo Krummenauer

Nach geheimer Abstimmung war Ingo Krummenauer zum Beigeordneten gewählt. Er nahm die Wahl an.

Ortsbürgermeisterin Christine Niegisch ernannte Herrn Krummenauer zum Beigeordneten.

Vereidigung und Amtseinführung entfallen bei Wiederwahl.

Über die Ernennung wurde eine gesonderte Niederschrift.

 

TOP 5.

Anfragen und Mitteilungen

 

Es lagen keine Anfragen und Mitteilungen vor.

 

 

TOP 6.

Verabschiedung Ortsbürgermeister

Bernhard Sauer wurde von der neuen Ortsbürgermeisterin und den alten / neuen Beigeordneten gebührend verabschiedet.