Erlaubnis als gewerbsmäßiger Immobiliardarlehensvermittler beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Einer behördlichen Erlaubnis bedarf, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen gemäß Bürgerlichen Gesetzbuches vermitteln will  oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler).

    Hinweis:
    Die Erlaubnis gemäß § 34i Gewerbeordnung (GewO) berechtigt den Erlaubnisinhaber, sich dafür zu entscheiden, die gewerbliche Tätigkeit insgesamt nicht als Immobiliardarlehensvermittler (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (IImmVermV), sondern als Honorar-Immobiliardarlehensberater auszuüben. Wenn der Gewerbetreibende sich hierfür entscheidet, hat er dies bei der Registrierung gegenüber der zuständigen Industrie- und Handelskammer anzugeben.

  • Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

  • Voraussetzungen

    • Gewerberechtliche Zuverlässigkeit
    • Geordnete  Vermögensverhältnisse
    • Nachweis  einer Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
    • Nachweis über die Sachkunde
    • Hauptniederlassung/Hauptsitz und Ausübung der Tätigkeit im Inland
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit:

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)*
    • Aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis)
    • Aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde*

    *Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h., sie werden dieser direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck angeben. Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/Bürgerdienste bereit gestellten Online Verfahren beantragt werden. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein

    Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:

    • Aktuelle Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (im Original vorzulegen)
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts, der auch elektronisch unter www.vollstreckungsportal.de beantragt werden kann.
    • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung)

    Zusätzlich bei juristischen Personen:
    Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Genossenschaft in Gründung befindet, der Gesellschaftsvertrag

    • Nachweis einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung (Bescheinigung der Versicherung)
    • Bescheinigung über erfolgreich abgelegte IHK-Sachkundeprüfung oder Nachweis einer gleich gestellten Berufsqualifikation

    Hinweis:
    Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden.

    Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss der zuständigen Behörde angezeigt werden. Zeitgleich mit der Gewerbeanzeige muss der Antrag auf Eintragung der erlaubten Tätigkeit in das Vermittlerregister bei der Erlaubnisbehörde zur Weiterleitung an die zuständige IHK gestellt werden.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Festsetzung der Gebühr erfolgt nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) gebührenpflichtig. 

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Gewerbetreibende, mit einer Erlaubnis können die Übergangsregelungen zur Erteilung einer Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler bis zum 21.03.2017 nutzen.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Anträge zur Erlaubniserteilung hält Ihre zuständige Behörde für Sie bereit.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Dienstleistungsfreiheit:

    Bürger der Europäischen Union (EU-Bürger) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Bürger), die im Herkunftsstaat zur Immobiliardarlehensvermittlung berechtigt und im Vermittlerregister des Herkunftsstaats eingetragen sind, können im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder im Rahmen der Errichtung einer Zweigniederlassung in Deutschland ohne weitere Zulassung tätig werden, wenn sie vor Beginn ihrer Tätigkeit in Deutschland, ihre Absicht den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats mitgeteilt und die Behörden des Herkunftsstaats bestätigt haben, dass die zuständigen deutschen Behörden über die Absicht des Tätigkeitwerdens in Deutschland unterrichtet worden sind.

    Der Beginn Ihrer Tätigkeit in Deutschland ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. (Link zu Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in einem in der Gewerbeordnung reglementierten Beruf)

    Niederlassungsfreiheit

    EU-Bürger und EWR-Bürger, die  ihre Niederlassung im Herkunftsstaat aufgeben und sich in Deutschland niederlassen möchten, benötigen eine Erlaubnis gemäß der Gewerbeordnung.