Reisepass Ausstellung zusätzlicher Pässe
Leistungsbeschreibung
Grundsätzlich darf niemand mehr als einen Reisepass besitzen. Sofern Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen, kann Ihnen jedoch ein Zweitpass ausgestellt werden. Ein Zweitpass ist generell sechs Jahre lang gültig. Falls Sie sich einen vorläufigen Reisepass als Zweitpass ausstellen lassen, gilt dieser höchstens ein Jahr lang.
Voraussetzungen
Sie müssen ein berechtigtes Interesse am Besitz eines zweiten Reisepasses nachweisen. Dies trifft beispielsweise in folgenden Fällen zu:- Sie reisen aus beruflichen Gründen viel und benötigen aufgrund der zeitlichen Verzögerungen bei der Beschaffung von Visa einen zweiten Reisepass
- Sie möchten in ein Land reisen, bei dem Sie mit der Verweigerung der Einreise rechnen müssen, weil sich in Ihrem Reisepass Einreisestempel bestimmter anderer Staaten befinden
Welche Unterlagen werden benötigt?
- bisheriger Reisepass oder Personalausweis
- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild im Hochformat 45 mm x 35 mm, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- Begründung und Nachweis über das berechtigte Interesse (zum Beispiel schriftliche Bestätigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, Buchungsbestätigungen, Flugtickets)
- wenn Sie sich bei der Abholung des Passes vertreten lassen:
- Ausweis der abholenden Person
- Vollmacht
- bisheriger Reisepass oder Personalausweis
Welche Gebühren fallen an?
- für einen Reisepass mit 32/48 Seiten:
- Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: EUR 60,00/82,00
- Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 37,50/59,50
- für einen Reisepass im Expressverfahren: zusätzlich jeweils EUR 32,00
- für einen vorläufigen Reisepass: EUR 26,00
- für einen Kinderreisepass: EUR 13,00
Die Gebühren verdoppeln sich:
- wenn die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
- bei Ausstellung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses, eines Kinderreisepasses oder bei Änderung eines Reisepasses durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde (zum Beispiel Gemeinde einer Nebenwohnung) auf eigene Veranlassung des Antragstellers.
- für einen Reisepass mit 32/48 Seiten:
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine.
Rechtsgrundlage
§ 1 Passgesetz (PassG) – Passpflicht,§ 5 PassG – Gültigkeitsdauer,§ 6 PassG – Ausstellung,§ 19 PassG – Zuständigkeiten,