Gewerbe Abmeldung
Leistungsbeschreibung
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle endgültig aufgibt, muss dies gleichzeitig auch der zuständigen Behörde anzeigen.
Verfahrensablauf
Das Gewerbe kann schriftlich oder elektronisch abgemeldet werden.
Wenn die Anzeige schriftlich eingereicht wird, muss das Formular "Gewerbe-Abmeldung „GewA 3" verwendet werden. Es liegt in Ihrer Gemeinde aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot Ihrer Gemeinde, zum Download zur Verfügung.
Das Formular muss handschriftlich unterschrieben sein.
Bei elektronischer Abmeldung kann die zuständige Stelle zur Feststellung der Identität bestimmte Verfahren vorsehen. Dazu gehören u. a. der Einsatz
- des PIN/TAN-Verfahrens
- des elektronischen Personalausweises
- des elektronischen Aufenthaltstitels
- der De-Mail nach § 5 De-Mailgesetz
- oder auch der Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses.
Voraussetzungen
Endgültige Abmeldung eines Gewerbebetriebes.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausgefülltes Formular zur Gewerbeabmeldung (GewA 3)
- Nachweis der Identität (z. B.: Personalausweis oder Reisepass )
- Bei elektronischer Gewerbeabmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren).
- Notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag bzw. Handelsregisterauszug, Zustimmung der Gesellschafter (bei juristischen Personen bzw. Personengesellschaften)
- Zustimmungserklärung Gesellschafter
- Beiblatt Vertretungsberechtigte
Welche Gebühren fallen an?
Die Empfangsbescheinigung ist gebührenpflichtig nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis).
Welche Fristen muss ich beachten?
Das Gewerbe muss zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufgabe abgemeldet werden.
Bearbeitungsdauer
- Bei persönlicher Vorsprache: sofort
- Bei schriftlicher oder elektronischer Abmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern die benötigten Unterlagen vollständig der zuständigen Behörde vorliegen.
Rechtsgrundlage