Sie haben einen Berufsabschluss im Ausland erworben? Und wollen in Ihrem Beruf in Deutschland arbeiten?
Dann können Sie prüfen lassen, ob Ihr Berufsabschluss mit einem deutschen Berufsabschluss gleichwertig ist. Die Prüfung heißt auch Anerkennungs-Verfahren.
Für jeden Beruf gibt es eine für das Anerkennungs-Verfahren zuständige Stelle. In Rheinland-Pfalz ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zuständig für die Berufe des öffentlichen Dienstes und der Hauswirtschaft (ausgenommen die ländliche Hauswirtschaft).
Haben Sie einen anderen Beruf erlernt? Die zuständige Stelle finden Sie über den Anerkennungs-Finder.
Informationen zur Anerkennung von ausländischen Schulzeugnissen und von schulischen Berufsabschlüssen finden Sie hier.
Fachangestellte/r für Bäderbetriebe
Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste
Fachkraft für Abwassertechnik
Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft
Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
Fachkraft für Wasserversorgungstechnik
Geomatiker/in
Hauswirtschafter/in
Kaufmann / -frau für Büromanagement
Sozialversicherungsfachangestellte/r
Straßenwärter/in
Vermessungstechniker/in
Verwaltungsfachangestellte/r
Bevor Sie eine Anerkennung Ihres Berufsabschlusses beantragen, können Sie sich beraten lassen. Eine Erstberatung unterstützt Sie beim Anerkennungs-Verfahren.
In Rheinland-Pfalz gibt es viele Beratungsstellen, die Sie kostenlos beraten. Die Beratungsstellen gehören zum IQ Netzwerk Rheinland-Pfalz.
Die Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie hier.
Das Anerkennungs-Verfahren beginnt mit dem Antrag. Den Antrag und die einzureichenden Dokumente schicken Sie an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
Mit dem Antrag sind weitere Dokumente einzureichen. Die Dokumente sind:
Abschlusszeugnis:
Kopie des Originalzeugnisses oder Befähigungsnachweises
Kopie der deutschen Übersetzung des Originalzeugnisses oder Befähigungsnachweises Die Übersetzung kann nur durch einen gerichtlich beeidigten Dolmetscher oder staatl. geprüfte Übersetzer erfolgen.
Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (zum Beispiel ein Arbeitszeugnis):
Kopien der Nachweise in deutscher Sprache
Sonstige Befähigungsnachweise (zum Beispiel einen Fachkurs, eine Einstiegs-Qualifizierungs-Maßnahme oder eine Umschulung):
Kopien der Nachweise in deutscher Sprache
Lebenslauf:
Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache
Kopie eines Identitätsnachweises (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass, Urkunde über Namensänderung)
In bestimmten Fällen sind weitere Dokumente mit einzureichen:
Inhalte der Ausbildung (zum Beispiel Fächerlisten, Lehrpläne):
Kopien der Nachweise in deutscher Sprache
Nachweis, dass Sie in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen (zum Beispiel Beratungsnachweis der zentralen Servicestelle, Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern). Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz und Personen mit Wohnort in der EU/EWR/Schweiz müssen den Nachweis nicht miteinreichen.
Vollmacht bei Antragsstellung über Dritte
Alle fremdsprachigen Unterlagen sind in die deutsche Sprache zu übersetzen. Englisch sprachige Unterlagen müssen nicht übersetzt werden.
Die Übersetzung muss durch eine zugelassene Übersetzerin oder durch einen zugelassenen Übersetzer erfolgen. Die Übersetzerin oder der Übersetzer muss im Inland oder Ausland öffentlich bestellt oder beeidigt sein. Eine Übersetzerin oder einen Übersetzer finden Sie hier.
Es entstehen keine Kosten für die Bearbeitung Ihres Antrages. Das gilt für die Anerkennungs-Verfahren der Berufe des öffentlichen Dienstes und der Berufe der Hauswirtschaft.
Es können Kosten für die Übersetzung der Unterlagen und für die Beglaubigung entstehen. Die Kosten können unter bestimmten Voraussetzungen von den Agenturen für Arbeit, Jobcenter oder über den Anerkennungszuschuss gefördert werden.