Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
Am 01.01.2020 tritt das novellierte und modernisierte Berufsbildungsgesetz in Kraft. Die wichtigsten Änderungen haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt.
Die durch die BBiG-Novelle von 2005 erstmals gesetzlich geschaffene Möglichkeit einer Teilzeitausbildung wird durch eine eigene Vorschrift mit erleichterten Voraussetzungen gestärkt. Durch diese Gesetzesänderung soll die Teilzeitberufsausbildung für einen größeren Personenkreis geöffnet und zugleich attraktiver ausgestaltet werden.
Während bislang die Teilzeitausbildung nur bei „berechtigtem Interesse“ möglich war, ist sie künftig bis zu 50 % ohne nähere Begründung möglich. Dafür verlängert sich die Dauer der Teilzeitberufsausbildung entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betr. Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist. Darüber hinaus ist auf Verlangen der Auszubildenden eine Verlängerung der Ausbildungsdauer über die Höchstgrenze bis zur nächsten Abschlussprüfung möglich.
Während das bisherige Gesetz nur darauf hinwies, dass Ausbildende Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen haben, übernimmt § 15 BBiG nunmehr für Auszubildende über 18 Jahre die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Erstmals wird im Berufsbildungsgesetz klar geregelt, ob und ggfls. wie Arbeitgeber ihre Auszubildenden an Berufsschultagen beschäftigen dürfen.
So dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden. An Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten, einmal in der Woche, sind Auszubildende von der Ausbildung in der Ausbildungsstätte freizustellen. Dies gilt auch für Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mind. 25 Stunden an mind. 5 Tagen.
Ab dem Jahr 2020 haben alle Auszubildenden Anspruch darauf, an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freigestellt zu werden.
Das neue Berufsbildungsgesetz schreibt eine Mindestvergütung für Auszubildende unmittelbar im Gesetz fest. Damit soll erreicht werden, dass Auszubildenden eine angemessene Vergütung gewährt wird.
Die monatliche Mindestvergütung vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2023 ist in § 17 Abs. 2 Nr. 1 BBiG festgeschrieben. Ab 01.01.2024 wird sie entsprechend der Regelung in
§ 17 Abs. 2 BBiG fortgeschrieben.
Die monatliche Mindestvergütung ist im Ausbildungsvertrag festzuhalten.
Dies gilt erstmals für Berufsausbildungsverträge, die ab dem 01.01.2020 geschlossen werden. Ist der Arbeitgeber tarifgebunden, so gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Sieht ein Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung unterhalb der Mindestvergütung vor, dürfen tarifgebundene Betriebe sich nach diesem Tarifvertrag richten. Die Mindestvergütung gilt für Auszubildende, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz geregelten Beruf ausgebildet werden.
Folgende Mindestausbildungsvergütung gilt ab 2020:
Jahr 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr
(+18% zum 1. Ausbildungsjahr) 3. Ausbildungsjahr
(+35% zum 1. Ausbildungsjahr)
2020 515,00 € 608,00 € 695,00 €
2021 550,00 € 649,00 € 743,00 €
2022 585,00 € 690,00 € 790,00 €
2023 620,00 € 732,00 € 837,00 €
Ab dem Jahr 2024 werden die durch das Bundesgesetzblatt veröffentlichten Vergütungssätze auf der Homepage der zuständigen Stelle der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bekanntgegeben.
Zur Stärkung der höherqualifizierenden Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz werden 3 Fortbildungsstufen mit einheitlichen Abschlussbezeichnungen verankert. Bei den Stufen handelt es sich um: Geprüfte/r Berufsspezialist/in, Bachelor Professional und Master Professional. Durch die neuen Fortbildungsstufen sollen die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung verdeutlicht und die Mobilitäts- und Karrierechancen der Absolventen gestärkt werden. Zur bundesweiten Anerkennung der neuen Abschlussbezeichnungen bedarf es noch des Erlasses oder der Anpassung bestehender Fortbildungsverordnungen. Erst dann können die Bezeichnungen auf den Zeugnissen verwendet werden.
Das modernisierte Berufsbildungsgesetz bringt Neuerungen im Prüfungswesen mit sich. So besteht beispielsweise die Möglichkeit, Prüferdelegationen (ab 3 Personen) zur Bewertung einzusetzen, um damit den Prüfungsausschuss zu entlasten.
Auch das neue Berufsbildungsgesetz hebt die ehrenamtliche Tätigkeit im Prüfungsausschuss besonders hervor. Die Mitwirkung im Prüfungswesen ist eine ehrenamtliche Tätigkeit mit hoheitlichem Charakter aufgrund einer staatsbürgerlichen Pflicht. Aus der allgemeinen Pflicht heraus zur Übernahme eines Ehrenamts ergibt sich auch die grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, Arbeitnehmer für die Mitwirkung im Prüfungswesen freizustellen.