Ausbilder und Ausbilderinnen haben für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dieser Verordnung nachzuweisen.
Schriftlicher Teil
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
Ausbildung durchführen und
Ausbildung abschließen.
Praktischer Teil Praktische Durchführung oder Präsentation einer Ausbildungssituation und Prüfungsgespräch.