Öffentliche Finanzhilfe für Privatschulen

Ersatzschulen in freier Trägerschaft können nach staatlicher Genehmigung ab dem Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung Mittel der öffentlichen Finanzhilfe erhalten.

Grundlage bildet das Privatschulgesetz und die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz.

Allgemeine Grundlagen

  • die Antragsstellung für das abgelaufene Schuljahr muss durch den Schulträger bis zum 15. September erfolgen
  • Beiträge zu Personal- und Sachkosten werden insbesondere nach den §§ 28-31 Privatschulgesetz gewährt