Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind nach
§ 44a Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i. V. m. der
Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung -MitÜbermitV, BGBL 2012 Teil I, S. 58 ff
verpflichtet, ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse
- für Dioxine,
- dioxinähnliche und
- nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle den zuständigen Behörden mitzuteilen.
Für die in Rheinland- Pfalz ansässigen Futtermittelunternehmen ist die zuständige Behörde die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier.
Mitteilungspflichtig sind
- Höchstgehaltsüberschreitungen,
- alle Untersuchungsergebnisse der in § 1 der MitÜbermitV genannten Stoffe.
Form und Frist
- Muster im Excel-Format - ist zu verwenden!
Ausfüllhinweise - Format darf nicht geändert werden!
- Mitteilungen sind elektronisch per E-Mail zu übermitteln an:
add-futtermittel(at)add.rlp.de
- Untersuchungsberichte können als elektronisches Dokument im pdf- oder Office-Format beigefügt werden.
Im Ausnahmefall kann auf Antrag die Schriftform zulassen werden.
- Die Mitteilung ist gesetzlich innerhalb von 14 Tagen abzugeben, nachdem der Unternehmer Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis hat. Dies ist erst der Fall, wenn das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht.
- Die Mitteilung ist unverzüglich abzugeben, wenn ein Höchstgehalt überschritten worden ist, der im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), einer auf Grund des LFGB erlassen Verordnung oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzt ist.
Hinweis zum Bußgeld
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung der Untersuchungsergebnisse (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 20.000,- Euro geahndet werden.