Grundstücksverkehrsgesetz
Das „Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe“ (Grundstücksverkehrsgesetz -GrdstVG) dient im Wesentlichen der Sicherung des Fortbestandes landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher und weinbaulicher Betriebe sowie der Erhaltung der Agrarstruktur zum Zwecke des Umweltschutzes und zur Sicherung der Ernährungsvorsorge der Bevölkerung.
Die Veräußerung eines landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder weinbaulich genutzten Grundstücks bedarf daher grundsätzlich der Genehmigung der örtlich zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde (Kreisverwaltung und Stadtverwaltung).
Sofern jedoch die Landkreise beziehungsweise die kreisfreien Städte selbst als Vertragspartei an dem Rechtsgeschäft beteiligt sind, wird die Entscheidung über die Genehmigung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als obere Landwirtschaftsbehörde getroffen.
Diese Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Kreisstelle beziehungsweise Bezirksgeschäftsstelle der Landwirtschaftskammer (LWK).