Siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht
Nach § 4 Reichssiedlungsgesetz kann das Siedlungsunternehmen ein Vorkaufsrecht bei Kaufverträgen von landwirtschaftlichen Flächen ab 2 ha ausüben.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts richtet sich nach den Vorschriften des
Siedlungsbehörde und Siedlungsunternehmen sind die
Dienstleistungszentren Ländlicher Raum.
Die ADD als Obere Siedlungsbehörde ist Ansprechpartner
- der Kreisverwaltungen als Genehmigungsbehörden nach dem Grundstücksverkehrsgesetz und
- der DLR als Siedlungsbehörde/Siedlungsunternehmen.
Zudem ist die ADD nach § 32 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen berechtigt, gegen Entscheidungen der Landwirschaftsgerichte Beschwerde vor dem landesweit zuständigen Landwirtschaftssenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken zu erheben.