Ein- und Ausfuhr aus einem bzw. in ein Drittland
Um Schäden durch verschleppte Quarantäneschaderreger vorzubeugen, gelten weltweit Regelungen und Standards für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die solche Organismen übertragen können. Für die Einfuhr von bestimmten Warengruppen nach Deutschland oder in die EU aus Nicht-EU-Staaten sind die rechtlichen Anforderungen der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 zu erfüllen. In Deutschland sind die Anforderungen in der Pflanzenbeschauverordnung geregelt. Für die Ausfuhr in Drittländer müssen die Einfuhrbestimmungen der Zielländer eingehalten werden.
- Wie EU-Mitgliedstaaten behandelt werden:
Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Vatikanstadt und mit wenigen Ausnahmen die Schweiz - Nicht wie EU-Mitgliedstaaten behandelt werden:
Überseegebiete der Mitgliedstaaten und die Kanarischen Inseln.