Quarantäneschaderreger
Als Quarantäneschaderreger gelten Organismen mit Schadwirkung auf Pflanzen in einem Gebiet, in dem sie bisher noch nicht auftreten oder noch nicht weit verbreitet sind. In der Regel handelt es sich dabei um Organismen, die große Schäden in der Land- oder Forstwirtschaft verursachen und die biologische Vielfalt in den neuen Gebieten bedrohen können. Daher unterliegen sie amtlichen Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen, die darauf abzielen, die Einwanderung oder die weitere Ausbreitung zu verhindern.
Im neuen EU-Pflanzengesundheitssystem ab dem 14.12.2019 wird u. a. unterschieden nach
- Unionsquarantäneschädlinge, die bisher in der EU noch nicht auftreten und amtlichen Überwachungsmaßnahmen unterliegen. Das Auftreten muss dem Pflanzenschutzdienst schon bei Verdacht gemeldet werden.
- Prioritären Schädlinge, das sind Unionsquarantäneschädlinge die besonders hohe wirtschaftliche Schäden verursachen können und für die es deshalb Notfallpläne geben muss.
- Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQP), die bereits in der EU auftreten jedoch schwere Schäden verursachen können. Relevante pflanzliche Waren unterliegen deshalb bei der Vermarktung besonderen Regelungen.
Weitere Informationen sowie Listen der relevanten Schadorganismen finden Sie unter
https://pflanzengesundheit.julius-kuehn.de/neues-pflanzengesundheitssystem---schaedlinge.html und
https://pflanzengesundheit.julius-kuehn.de/schaedlinge.html