Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

  • Pflanzenschutzmittel dürfen nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind und nur in zugelassenen oder genehmigten „Anwendungsgebieten“, das heißt in den in der Gebrauchsanleitung ausgewiesenen Kulturen und gegen die bezeichneten Schaderreger bzw. für den vorgesehenen Zweck.
     
  • Anwender müssen sachkundig nach § 9 Pflanzenschutzgesetz sein.
     
  • Nicht sachkundige Anwender im Haus- und Kleingartenbereich dürfen nur Mittel einsetzen, die speziell für die Anwendung durch nicht-berufliche Anwender zugelassen sind.
     
  • Pflanzenschutzmittel dürfen grundsätzlich nicht eingesetzt werden, wenn eine Abschwemmung in Gewässer oder in die Kanalisation zu befürchten ist.
     
  • Auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, wie z. B. Sportplätze, öffentliche Parks, Friedhöfe dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die für solche Flächen ausdrücklich zugelassen oder genehmigt sind. Die Liste der nach § 17  PflSchG genehmigten Pflanzenschutzmittel finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
     
  • Pflanzenschutzmittel dürfen im Freiland nur auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angewendet werden. Auf befestigten Flächen, zum Beispiel Straßen, Betriebsflächen, Garagenzufahrten und Stellplätzen sowie in oder unmittelbar an Gewässern ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten. Weitere Details finden Sie unter Pflanzenschutzrechtliche Genehmigungen und unter Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere.