Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen – Drohnenspritzung
Sehr geehrte Interessenten für die Antragsverfahren „Behandlung von Weinbergsflächen in Steil- und Steilstlagen
mit Luftfahrzeugen“, im Jahr 2023 wird die Antragstellung digitalisiert. Leider sind die Programmierarbeiten
derzeit noch nicht abgeschlossen. Sie erhalten an dieser Stelle weitere Informationen, sobald die
Programmierarbeiten abgeschlossen sind. Fachliche Änderungen ergeben sich gegenüber dem Vorjahr nicht, so dass
Sie die gewohnten Vorbereitungen bereits treffen können.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) mit Luftfahrzeugen ist nach § 18 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) grundsätzlich verboten. § 18 Abs. 2 PflSchG sieht jedoch über ein Genehmigungsverfahren Ausnahmen für die Applikation von PSM mit Luftfahrzeugen für den Steillagenweinbau und im Kronenbereich von Wäldern vor.
Nachdem das Bundesamt für Verbraucherschutz- und Lebensmittelsicherheit (BVL) erstmals in 2021 Pflanzenschutzmittel auch für die Anwendung mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) in Weinbausteillagen nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 PflSchG genehmigt hat, können ab der Spritzsaison 2022 entsprechende Anträge für die Anwendung von PSM mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) in Weinbausteillagen bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) gestellt werden. Genehmigungsvoraussetzung ist, dass es keine praktikablen Alternativen für die Behandlung gibt oder dass die Behandlung mit Luftfahrzeugen (bemannt oder unbemannt) Vorteile gegenüber den anderen Behandlungsmöglichkeiten für die menschliche Gesundheit oder den Naturhaushalt bietet. Hiervon kann in der Regel bei der Bekämpfung von pilzlichen Schaderregern in Steil- und Steilstlagen im Weinbau ausgegangen werden.
Weitere Hinweise zum Antragsverfahren Drohne nach § 18 Abs. 2 PflSchG, das Antragsformular für die Drohnenspritzung einschließlich Anlagen 1 und 2 sowie den Vordruck „Anwendungsplan“ finden Sie im Downloadbereich rechts.
Die Liste der Pflanzenschutzmittel, die für die Anwendung mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) genehmigt sind, kann auf der Homepage des BVL unter BVL - Startseite - Pflanzenschutzmittel für die Anwendung mit unbemannten Luftfahrzeugen - Drohnen (bund.de) abgerufen werden. Hier können Sie sich auch über die vom BVL festgelegten zusätzlichen Anwendungsbestimmungen und Auflagen für die Drohnenspritzung informieren.
Neben den pflanzenschutzrechtlichen Vorgaben und Voraussetzungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit unbemannten Luftfahrzeugen müssen auch luftfahrtrechtliche Regelungen beachtet und notwendige luftfahrtrechtliche Genehmigungen bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde eingeholt werden. Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage der Landesluftfahrtbehörde Drohnen (UAS) / Modellflug | Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (rlp.de) .
Die Pflanzenschutzmittelanwendungen mit Luftfahrzeugen werden in der Regel ab Anfang Mai bis Ende August durchgeführt. Die Flugtermine der genehmigten Behandlungen müssen der ADD spätestens 48 h vor dem tatsächlichen Anwendungszeitpunkt angezeigt werden.
Wegen unvorhersehbaren Witterungseinflüssen und dem sich ständig ändernden Entwicklungszustand der Reben können die Spritzungen leider nicht früher bekannt gegeben werden. Wenn die Lufttemperatur bei der Spritzung zu hoch ansteigt oder die Windgeschwindigkeit zu stark ist, muss die Behandlung verlegt werden. Es kann daher zu kurzfristigen Änderungen kommen. Diese Ereignisse werden so schnell wie möglich veröffentlicht.
In der Spritzsaison werden von der ADD regelmäßig Kontrollen während der Anwendungen durchgeführt, um die Einhaltung der Genehmigungsvorgaben sicherzustellen.
Flugtermine und genehmigte Flurstücke stehen während der Flugzeiten zum Download bereit.