Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen – Hubschrauberspritzung

Sehr geehrte Interessenten für die Antragsverfahren „Behandlung von Weinbergsflächen in Steil- und Steilstlagen mit
Luftfahrzeugen“,
im Jahr 2023 wird die Antragstellung digitalisiert. Leider sind die Programmierarbeiten derzeit
noch nicht abgeschlossen. Sie erhalten an dieser Stelle weitere Informationen, sobald die Programmierarbeiten
abgeschlossen sind.
Fachliche Änderungen ergeben sich gegenüber dem Vorjahr nicht, so dass Sie die gewohnten
Vorbereitungen bereits treffen können.

Informationen zum Genehmigungsverfahren

Seit 2012 ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) mit Luftfahrzeugen laut Pflanzenschutzgesetz verboten. Grundsätzlich können Ausnahmegenehmigungen für den Weinbau in Steil- und Steilstlagen sowie in der Forstwirtschaft im Kronenbereich von Wäldern erteilt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass es keine praktikablen Alternativen für die Behandlung gibt oder dass gegenüber den anderen Behandlungsmöglichkeiten Vorteile für die menschliche Gesundheit oder den Naturhaushalt bestehen. Diese Voraussetzungen sind in der Regel bei der Bekämpfung von pilzlichen Schaderregern in Steil- und Steilstlagen im Weinbau erfüllt.

Genehmigungen zur Anwendung von PSM mit Luftfahrzeugen werden von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) nach Prüfung der Antragsunterlagen sowie der Voraussetzungen zur Genehmigungsfähigkeit erteilt.

Die Genehmigungen werden mit strengen Auflagen verbunden, um eine sachgerechte Anwendung und den Schutz von Wohngebieten sicherzustellen. Insbesondere dürfen Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, nicht vom Sprühnebel getroffen werden. 

Es kommen ausschließlich Fungizide (Mittel gegen Pilzkrankheiten) zum Einsatz, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) speziell für die Anwendung mit Luftfahrzeugen zugelassen oder genehmigt sind. Wie bei allen Anwendungen sind auch bei der Anwendung von PSM mit Luftfahrzeugen die Auflagen und Anwendungsbestimmungen der jeweiligen Mittel einzuhalten.

Pflanzenstärkungsmittel und Düngemittel können weiterhin ohne Genehmigung mit dem Hubschrauber ausgebracht werden.

Die Pflanzenschutzmittelanwendungen mit Luftfahrzeugen werden in der Regel ab Anfang Mai bis Ende August durchgeführt.

Die Flugtermine der genehmigten Behandlungen müssen der ADD mindestens 48 h vor dem tatsächlichen Anwendungszeitpunkt angezeigt werden.

Wegen unvorhersehbaren Witterungseinflüssen und dem sich ständig ändernden Entwicklungszustand der Reben, können die Spritzungen leider nicht früher bekannt gegeben werden. 

Wenn die Lufttemperatur bei der Spritzung zu hoch wird oder die Windgeschwindigkeit zu stark ist, muss die Behandlung verlegt werden, es kann daher zu kurzfristigen Änderungen kommen. Diese Ereignisse werden so schnell als möglich veröffentlicht.

In der Hubschraubersaison werden von der ADD regelmäßig Kontrollen während der Anwendungen durchgeführt, die sich unter anderem auch auf die Einhaltung der erteilten Auflagen beziehen.

Hinweise, Antrag, Anwendungspläne, Flugtermine und genehmigte Flurstücke stehen während der Flugzeiten zum Download bereit.