Dienstunfall
Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 42 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG).
- Zum Dienst gehören auch die Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder ihm gleichgestellten Dienst, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte gemäß § 82 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) verpflichtet ist oder die auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen werden (§ 42 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG).
- Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 42 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG).
- Als Dienstunfall gilt auch die Erkrankung an einer der in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheit, wenn der Beamte oder die Beamtin nach der Art seiner oder ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn, dass der Beamte oder die Beamtin sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat (§ 42 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG).
- Dem durch einen Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den eine Beamtin oder ein Beamter außerhalb des Dienstes erleidet, wenn sie oder er im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Beamtin oder Beamter angegriffen wird oder im Ausland erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie oder er am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird (§ 42 Abs. 4 LBeamtVG).
- Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet (§ 42 Abs. 5 LBeamtVG).
Einen im Dienst erlittenen Unfall melden Sie bitte sobald wie möglich, spätestens innerhalb der zweijährigen Ausschlussfrist (§ 57 Abs. 1 LBeamtVG) bei Ihrem Dienstvorgesetzten.
Dieser wird Ihnen i.d.R. das Formular "Unfallmeldung" überreichen.
Sollten Sie dieses nicht von Ihrem Dienstvorgesetzten erhalten, finden Sie es unter dem vorstehenden Link. Sie erleichtern uns die Bearbeitung, wenn Sie nur aktuelle Versionen der Formulare nutzen.
Ihr Dienstvorgesetzter hat die Unfallangaben sofort zu überprüfen (§ 57 Abs. 3 LBeamtVG).
Bitte achten Sie darauf, dass Sie das Formular erst komplett ausgefüllt (einschließlich der Stellungnahme des Vorgesetzten) und unterschrieben an uns zurücksenden. Das beschleunigt die Bearbeitung und erspart mehrfache Postwege.
- Zu Abschnitt 1 - Personalien
Bitte geben Sie oben rechts Ihre Personalnummer an, damit der Unfall richtig zugeordnet wird. - Zu Abschnitt 2 - Unfallschilderung:
Der Unfallhergang ist so genau und ausführlich wie möglich zu schildern. Bitte gehen Sie auf die genauen Bewegungsabläufe ein, die zur erlittenen Verletzung geführt haben. Beschreiben Sie bei einem Sturz auch, auf welche Körperteile Sie gefallen sind. Geben Sie außerdem an, wie sich der Beschwerdeverlauf entwickelte.
Reichen Sie bitte bei Knieverletzungen außerdem das Formular „Kniefragebogen“ ausgefüllt und unterschrieben mit ein. - Zu Abschnitt 2 - Dienstreise:
Bitte legen Sie bei Dienst-, Aus- oder Fortbildungsreisen immer eine Kopie der Genehmigung und/oder der Reisekostenabrechnung bei. Soweit Sie eine allgemeine Genehmigung haben, legen Sie bitte diese in Kopie bei. - Zu Abschnitt 7 - Sachschadenersatz:
Soweit kein Sachschadenersatz beantragt wird, braucht dieser Abschnitt nicht ausgefüllt werden. Bitte beachten Sie, dass Ersatz nur geleistet werden darf, soweit Sie den Schaden nicht auf andere Weise (z.B. Versicherung, Schadensersatzansprüche gegen Dritte) ersetzt bekommen können. - Zu Abschnitt 7.1 - Kfz-Schäden
Wenn die Frage nach dem Vorliegen schwerwiegender Gründe für die Benutzung des PKW am Unfalltag bejaht wird und die Fallgestaltung 3. (örtliche Verhältnisse des Beamten) zutrifft, geben Sie bitte, we im Formular vorgesehen, die nächst mögliche Hin- und Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln an. Die Begründung für das Vorliegen schwerwiegender Gründe kann zusätzlich individuell dargelegt werden.
Bei der Geltendmachung von z.B. Abschleppkosten und bei durch Wild verursachten Kraftfahrzeugschäden geben Sie bitte an, ob ein Anspruch auf sonstige Leistungen (z.B. Schutzbrief, Automobilclub etc.) besteht. - Zu Abschnitt 9 - Schlusserklärung
Vergessen Sie bitte nicht, auf Seite 4 unter dem Satz "Ich versichere die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben" zu unterschreiben. Nur dann kann Ihr Antrag bearbeitet werden. - Zu Abschnitt 10 - Stellungnahme der Dienststellenleitung
Dieser Abschnitt ist von Ihrer Dienststellenleitung auszufüllen. Auch hier wird die Bearbeitung erleichtert, wenn die Angaben möglichst konkret sind. - Zu Abschnitt 11 - Berechnung des Verdienstausfallschadens
Sofern Ihr Unfall auf Dritt-/Fremdverschulden zurückzuführen ist, ergänzen Sie bitte im Falle einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit die Zahl der Urlaubstage (ggf. auch Zusatzurlaub) für das Unfalljahr. - Zu Abschnitt 12 - Abtretungserklärung: (nur für Beschäftigte und nebenberufliche Lehrkräfte)
Die Unterzeichnung der Abtretungserklärung ist bei Schadenersatzansprüchen gegen Dritte zwingend erforderlich.
Auszug aus dem Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG, Abschnitt 3 - Unfallfürsorge) für Dienstunfälle ab 01.07.2013
- § 41 Allgemeines
- § 42 Dienstunfall
- § 43 Heilverfahren
- § 44 Unfallausgleich
- § 46 Erhöhtes Unfallruhegehalt
- § 54 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- § 55 Einsatzversorgung
- § 56 Schadensausgleich
- § 57 Meldung und Untersuchungsverfahren
- § 58 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- § 59 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche