FAQ
Häufig gestellte Fragen
Unfälle einer Beamtin oder eines Beamten, die beim Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zwischen Familienwohnung und Dienststelle eingetreten sind und bei denen ein Körperschaden entstanden ist, sind unbeachtlich ihrer Schwere umgehend dem Dienstvorgesetzten zu melden. Der Dienstvorgesetzte hat den Unfall nach dem Bekanntwerden sofort zu untersuchen (§ 57 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG). Zu diesem Zweck ist der oder dem Verletzten ein Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls (Unfallmeldung) auszuhändigen. Die oder der Verletzte hat die Unfallmeldung auszufüllen und über den Dienstvorgesetzten, der die erforderliche Stellungnahme abgibt, innerhalb der grundsätzlichen Ausschlussfrist von zwei Jahren (§ 57 Abs. 1 LBeamtVG) an die SRS weiterzuleiten. Im Falle einer Verhinderung (z.B. schwere Krankheit) füllt der Dienstvorgesetzte den Vordruck (ausgenommen Punkt 9.) vorläufig aus und sendet ihn an die SRS.
Werden Beamtinnen oder Beamte bei einem Unfall verletzt oder getötet, so gehen die ihnen gegenüber dem Unfallverursacher zustehenden gesetzlichen Schadenersatzansprüche insoweit auf das Land Rheinland-Pfalz über, als dieser zu Leistungen verpflichtet ist (§ 72 LBG). Für die Gewährung von Schmerzensgeld sowie Anwalts- und Gerichtskosten besteht im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge keine Rechtsgrundlage. Das bedeutet, dass Beamtinnen und Beamte solche Ansprüche außerhalb der Unfallfürsorge selbst beim Schädiger oder dessen Versicherung geltend machen können.
- Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort (§ 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG)
- die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen (§ 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG)
- Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte gemäß § 82 Abs. 1 LBG verpflichtet ist oder die auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen werden (§ 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LBeamtVG)
- das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs nach und von der Dienststelle (§ 42 Abs. 2 LBeamtVG)
- Beamtinnen und Beamte
können das Formular "Unfallmeldung" hier herunterladen und ausfüllen. - Beschäftigte
erhalten das Formular "Unfallanzeige" vom Arbeitgeber bzw. vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
Dienstreisen im Sinn des Rheinlandpfälzischen Reisekostengesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind (§ 2 Abs. 2 S. 1 LRKG).
- Der Unfall wurde bereits als Dienstunfall anerkannt
Die Rechnungen werden, soweit die Behandlungen angemessen und notwendig waren, im Rahmen der Dienstunfallfürsorge erstattet. Reichen Sie die Rechnungen, einschließlich der entsprechenden ärztlichen Verordnungen hierzu, im Original mit dem Formular "Antrag auf Erstattung der Heilbehandlungskosten gem. §§ 41 ff. LBeamtVG" bei der Schadenregulierungsstelle ein. - Der Unfall ist noch nicht als Dienstunfall anerkannt, z.B. wegen fehlender Unterlagen
Wenn es sich voraussichtlich um einen Dienstunfall handelt, können die Rechnungen vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Rahmen der Notwendigkeit und Angemessenheit von der SRS erstattet werden. Reichen Sie die Rechnungen im Original mit dem Formular "Antrag auf Erstattung der Heilbehandlungskosten gem. §§ 41 ff. LBeamtVG" bei der Schadenregulierungsstelle ein. Eine vorläufige Zahlung wird in der Regel erst geleistet, wenn die Antragssumme 100 EUR übersteigt. - Die Kriterien eines Dienstunfalls sind voraussichtlich nicht erfüllt:
Solange der Unfall nicht als Dienstunfall anerkannt ist, können die Rechnungen von der Schadenregulierungsstelle im Rahmen einer Vorauszahlung erstattet werden. Wird später die Anerkennung als Dienstunfall versagt, so erfolgt eine Rückabwicklung der bereits geleisteten Zahlungen. Sie haben dann die Möglichkeit, die Rechnungen bei der Beihilfe/ privaten Krankenversicherung zur Erstattung vorzulegen. Um einen finanziellen Nachteil zu vermeiden empfiehlt es sich, die Behandlung fristwahrend bei der Beihilfestelle/ privaten Krankenversicherung anzuzeigen.
Im Rahmen der Bestimmungen der Heilverfahrensverordnung (HeilvfV) können nur die notwendigen und angemessenen Kosten erstattet werden, die im Zusammenhang mit dem Dienstunfall entstanden sind (§§ 43 Abs. 1, 6 S. 2 LBeamtVG i.V.m. § 1 Abs. 1 HeilvfV).
Die Angemessenheit der Kosten richtet sich grundsätzlich nach den auch im Beihilferecht geltenden Vorschriften. Stellt ein Arzt beispielsweise erhöhte Steigerungssätze (über dem 2,3-fachen Satz der Gebührenordnung der Ärzte) in Rechnung, können die Kosten im Rahmen der Dienstunfallfürsorge nur bei entsprechender Begründung bis zum beihilfefähigen 3,5-fachen Steigerungssatz erstattet werden.
Eine Anlehnung an die Beihilferegelung ist z.B. auch bei der Erstattung von Aufwendungen für eine ärztlich verordnete Heilbehandlung durch selbstständige Angehörige von Heilberufen (Masseure, Krankengymnasten) regelmäßig geboten. Die dazu für den Bereich der Beihilfe getroffenen Regelungen sind auch beim Vollzug der HeilvfV zu beachten (vgl. Anlage 3 zu § 22 BVO, Beihilfefähigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für Heilbehandlungen).
- allgemeine Krankenhausleistungen,
- die gesondert berechenbaren Nebenleistungen,
- eine gesondert berechenbare Unterkunft in einem Zweibettzimmer und
- für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen.
Für Schäden, die bei Dienstreisen und Dienstgängen an einem aus triftigen Gründen benutzten Kraftfahrzeug entstehen und nicht von einem Dritten zu entschädigen sind, kann Sachschadenersatz gemäß § 70 LBG und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift mit dem Formular Schadenersatzantrag beantragt werden (vgl. oben Kfz-Schäden).
Für die Gewährung von Schmerzensgeld besteht im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge keine Rechtsgrundlage. Ansprüche außerhalb der Unfallfürsorge (z.B. auf Schmerzensgeld) sind von der Betroffenen/dem Betroffenen beim Schädiger selbst geltend zu machen.
Die Anerkennung als Dienstunfall setzt zwingend voraus, dass der Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Beamte, die sich in Elternzeit befinden sind von der Verpflichtung, Dienst zu leisten, befreit. Dienstunfallschutz besteht daher nicht.