Heilbehandlungskosten
Die dienstunfallbedingten Aufwendungen werden gem. § 43 LBeamtVG i.V.m. der Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502) im Rahmen der Dienstunfallfürsorge erstattet.
Eine Erstattung erfolgt nur nach Vorlage von Originalbelegen. Bitte verwenden Sie hierzu das Formular "Antrag auf Erstattung von Heilbehandlungskosten gem. §§ 41 ff. LBeamtVG". Für die Kostenerstattung von dienstunfallbedingten Behandlungen haben Sie keinen Beihilfeanspruch und in der Regel auch keinen Leistungsanspruch bei Ihrer privaten Krankenversicherung. Da kein Rechtsverhältnis zwischen der SRS und dem Behandler besteht, ist eine direkte Abrechnung der SRS mit dem Behandler nicht möglich. Sie erhalten die Kostenerstattung auf das von Ihnen angegebene Konto.
Fahrtkosten können bei vorläufigen Zahlungen nicht gewährt werden.
Sofern die Kriterien eines Dienstunfalls voraussichtlich nicht erfüllt sind, empfiehlt es sich, die Rechnungen zur Fristwahrung bei der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung einzureichen. Solange der Unfall nicht als Dienstunfall anerkannt ist, ist Ihre private Krankenversicherung zahlungspflichtig. Wird der Unfall später als Dienstunfall anerkannt, übernimmt die SRS die Erstattung der Rechnungen.
Die Rückabwicklung mit der Beihilfestelle und der privaten Krankenkasse hat die oder der Beamte zu vorzunehmen.
Sofern der Arzt keine Rezeptformulare im Querformat verwendet, bitten Sie Ihre Apotheke, dass die Apothekennummer und die Pharmazentralnummer (PZN) auf der Rückseite des Rezeptes aufgedruckt werden.
Die Apothekennummer ist siebenstellig und hat am Beginn und Ende ein Pluszeichen (+1234567+) bzw. neunstellig beginnend mit 30nnnnnnn (Apotheke) oder 26nnnnnnn (Krankenhausapotheke). Die PZN ist siebenstellig und hat keine Sonderzeichen (4789256).
Den vorzulegenden Rechnungen müssen der Pflegesatz, die Fallpauschale oder evtl. Sonderentgelte, die Dauer der Krankenhausbehandlung sowie die Diagnose oder der Diagnoseschlüssel ersichtlich sein. Der Antritt einer stationären Krankenhausbehandlung ist unter Angabe der Anschrift des Krankenhauses der SRS unverzüglich anzuzeigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 HeilvfV).
Für eine Anschlussheilbehandlung (Reha) bedarf es keiner Genehmigung.
Bitte teilen Sie vor Antritt der Behandlung durch Vorlage eines Attestes Ihres behandelnden Arztes die Behandlungsnotwendigkeit, die Verweildauer, sowie den Ort der Maßnahme mit. Nach Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme wird über Ihren Antrag entschieden.
Zur Vermeidung von Schwierigkeiten empfehlen wir Ihnen, sich rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme mit der Unfallfürsorgestelle in Verbindung zu setzen.
Heilverfahrensverordnung - HeilvfV -Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes