Sachschadenersatz

Werden in Ausübung oder infolge des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise oder aus dienstlichem Grund im Dienst mitgeführt werden, durch einen Unfall beschädigt, zerstört oder kommen sie abhanden, so kann der Dienstherr dafür Ersatz leisten, sofern der Beamte oder die Beamtin den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat (§ 54 LBeamtVG, § 70 LBG  i.V.m. der VV zu § 70 LBG).

Diese Vorschriften gelten auch für die Gewährung von Sachschadenersatz für Beschäftigte (Erlass des Ministeriums für Finanzen und Wiederaufbau vom 14.01.1966, Teil II i.V.m. § 70 LBG).

Reine Sachschäden (ohne Körperschaden), die sich auf dem Weg zum bzw. vom Dienst ereignen, sind nicht erstattungsfähig (§ 70 Abs. 1 Satz 2 LBG)