Sachschadenersatz
Diese Vorschriften gelten auch für die Gewährung von Sachschadenersatz für Beschäftigte (Erlass des Ministeriums für Finanzen und Wiederaufbau vom 14.01.1966, Teil II i.V.m. § 70 LBG).
Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach dem Eintritt des Schadens (gilt bei Schäden mit Körperschaden, § 54 S. 2 LBeamtVG) über die Dienststellenleitung, die die erforderliche Stellungnahme abgibt (Punkt 10 der Unfallmeldung bzw. Punkt 7 des Schadenersatzantrags), bei der SRS unter eingehender Schilderung des Sachverhalts, Angabe von Zeugen und sonstiger Beweismittel (u.a. Rechnungsbelegen) sowie unter Nachweis des entstandenen Sachschadens (Lichtbilder) schriftlich zu stellen.
Beschäftigte
nutzen ebenfalls das Formular Schadenersatzantrag nur für Sachschäden gemäß § 70 LBG.
Ansprüche gegen Dritte (Schädiger, Versicherung, Leistungen aus Schutzbriefen etc.) sind vorrangig geltend zu machen (Ziff. 5.1 VV zu § 70 LBG). Zustehende Ersatzleistungen sind bei der Gewährung von Sachschadenersatz zu berücksichtigen. Abrechnungen über bereits erhaltene Ersatzleistungen (z.B. von Versicherungen) sind vorzulegen.
Erstattungsfähige Beträge, die 1 v.H. der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge nicht übersteigen, werden (grundsätzlich) nicht erstattet. Ein Familienzuschlag bleibt dabei außer Betracht (Ziff. 5.2 VV zu § 70 LBG).
Für private Gegenstände, die statt dienstlich zur Verfügung gestellter Gegenstände benutzt wurden, kann jedoch nur ein Ersatz geleistet werden, wenn der Dienstherr diese Benutzung gestattet hat. Der Nachweis ist erforderlich (Ziff. 4.2 VV zu § 70 LBG).
- für ein Brillengestell bis zu 150,00 EUR
- für Brillengläser in vollem Umfang, sofern eine Reparatur nicht möglich ist und die neuen Brillengläser nach Art und Güte den beschädigten Brillengläsern entsprechen
(gegebenenfalls Bescheinigung des Optikers erforderlich).
Schäden, die bei Dienstreisen und Dienstgängen an den aus triftigen Gründen benutzten Kraftfahrzeugen entstehen, sind über das Formular Unfallmeldung (Sachschaden und Körperschaden) bzw. Schadenersatzantrag (reiner Sachschaden) bei der Schadenregulierungsstelle anzuzeigen. Dem Antrag ist eine Kopie der Dienstreisegenehmigung und der Bescheid über die Anerkennung eines privateigenen Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 3 Landesreisekostengesetz (LRKG) oder bei Vorliegen einer Dauerdienstreisegenehmigung diese als Kopie beizufügen.
Es ist die Rechnung über die Reparatur des beschädigten Kfz vorzulegen. Im Falle eines Totalschadens ist der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall durch eine geeignete Bescheinigung nachzuweisen und die Quittung über den Erlös des Restwerts beizufügen. Bei durch Wild verursachten Kraftfahrzeugschäden ist auch anzugeben, ob eine Mitgliedschaft in einem Automobilclub o.ä. besteht und welche Leistungen für Wildschäden erbracht werden.
Art und Umfang der eigenen Kraftfahrzeugversicherung sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen (Kopie der letzten Beitragsrechnung).
Bei Vorliegen der Voraussetzungen umfasst der Ersatz bei Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung die Erstattung der Kosten der Selbstbeteiligung und des durch den Schadensfall bedingten Verlusts des Schadensfreiheitsrabatts in der Kaskoversicherung oder andernfalls ohne Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung die Höhe des entstandenen Sachschadens. Erstattungsfähig ist jedoch nur die kostengünstiger und somit wirtschaftlichere Regulierungsart (Ziff. 8.2 VV zu § 70 LBG).
Erstattungsfähig sind auch nachgewiesene Kosten, die mit der Behebung des Kraftfahrzeugschadens unmittelbar zusammenhängen, wie Bergungs- und Abschleppkosten, Kosten von Sachverständigen, bei einem Totalschaden Kosten der An- und Abmeldung sowie der Beschaffung neuer Kfz-Kennzeichen. Sonstige mittelbare, im Zusammenhang mit Sachschäden an einem Kfz stehende Schäden (z.B. Mietwagenkosten, Nutzungsaufwandsentschädigung sowie Rückstufungsfolgen durch die Inanspruchnahme der eigenen Haftpflichtversicherung) werden nicht erstattet (Ziff. 8.1 VV zu § 70 LBG).
Wird ein Kfz oder Kraftrad ohne Veranlassung des Dienstherrn genutzt, werden die nicht gedeckten Kosten - bis zu einem Betrag von 350,00 EUR (bei Fahrrädern bis 100,00 EUR) - erstattet, wenn die Benutzung aus schwerwiegenden Gründen, vor allem dienstlicher Art, notwendig war und die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Sachschadenersatz vorliegen (Teil 2 der VV zu § 70 LBG).
Auf dem Weg zwischen Wohnung und Dienststelle (Wegeunfall) eingetretene (reine) Schäden am Kfz (ohne Körperschaden) sind nach § 70 Abs. 1 Satz 2 LBG nicht erstattungsfähig. Ein Ersatz ist lediglich möglich, wenn es neben dem Sachschaden auch zu einem Körperschaden gekommen ist (Formular Unfallmeldung).