Genehmigung von wissenschaftlichen Untersuchungen an Schulen
Gem. § 67 Abs. 6 Schulgesetz Rheinland-Pfalz sind alle wissenschaftlichen Untersuchungen, die nicht von den Schulen selbst, von den Schulbehörden oder den Schulträgern durchgeführt werden durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zu genehmigen.