Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Durch das Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist an die Stelle der Untersuchungen nach §§ 47, 48 des Bundesseuchengesetzes eine Belehrung (§ 35 IfSG) durch den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn getreten.
Die Vorschrift des § 35 IfSG verpflichtet den Arbeitgeber und Dienstherrn, die in den Gemeinschaftseinrichtungen tätigen Personen vor Beginn ihrer Tätigkeit und anschließend regelmäßig über die sie betreffenden Anforderungen und die Mitwirkungsverpflichtungen nach § 34 IfSG zu belehren.