Anträge und Verordnungen
Seit 16. Februar 2019 gilt die Verordnung EU 2016/1191. Seitdem braucht man für viele Urkunden die man im EU-Ausland vorlegt keine Apostille mehr.
Dies betrifft Urkunden bezüglich:
- Geburt
- Lebensbescheinigung
- Tod
- Namen
- Eheschließung, einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand
- Auflösungen von Ehen
- eingetragene Partnerschaften und deren Auflösung
- Abstammung
- Adoption
- Wohnsitz und/oder Aufenthaltsort (Meldebescheinigung)
- Staatsangehörigkeit
- Vorstrafenfreiheit
- Wahlberechtigungen
Bitte informieren Sie sich bitte dennoch bei der ausländischen Stelle ob Sie eine Apostille brauchen.
Die Verordnung gilt auch für öffentliche Urkunden aus Handelsverkehr und Zollverfahren.
Sie können trotzdem eine Apostille für diese Urkunden bekommen, dies kostet jedoch Gebühren.