Kommunalaufsicht

Die Kommunen in Rheinland-Pfalz sind rechtlich selbständige Gebietskörperschaften, denen nach Art. 28 Grundgesetz (GG) und Art. 49 der Verfassung für Rheinland-Pfalz das Recht auf Selbstverwaltung gewährleistet ist.

Ungeachtet ihrer rechtlichen Eigenständigkeit unterliegen die Kommunen der Aufsicht des Staates, wobei sich Umfang und Intensität dieser Aufsicht nach den jeweils wahrgenommen Aufgaben (Selbstverwaltungsangelegenheiten und Auftragsangelegenheiten) richten. Bei den Selbstverwaltungsangelegenheiten handelt es sich um eigene Aufgaben der Kommunen, Auftragsangelegenheiten sind staatliche Aufgaben, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erledigung übertragen sind.

In Selbstverwaltungsangelegenheiten stellt die Aufsicht des Staates sicher, dass die Kommunen die geltenden Gesetze beachten (Rechtsaufsicht). Diese Rechtskontrolle des Staates im Bereich der kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten bezeichnet man auch als Kommunalaufsicht.

In Rheinland-Pfalz führt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion landesweit die Kommunalaufsicht als unmittelbare Aufsichtsbehörde über 

  • den Bezirksverband Pfalz
  • 24 Landkreise
  • 12 kreisfreien Städte
  • 8 großen kreisangehörigen Städte sowie über
  • rd. 105 Zweckverbände und
  • 4 Planungsgemeinschaften.

In der Praxis bedeutet Kommunalaufsicht zunächst Beratung im Vorfeld kommunaler Entscheidungen. Dabei ist zu beachten, dass die Aufsicht so gehandhabt werden soll, dass die Entschlusskraft und Verantwortungsfreude der Kommunen nicht beeinträchtigt werden. Der Kernbereich der Kommunalaufsicht umfasst dabei die Prüfung der Haushalts- und Nachtragshaushaltspläne, der Stellenpläne, der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe und die Überwachung der wirtschaftlichen Betätigung der kommunalen Gebietskörperschaften.

Die Kommunalaufsicht darf nur im Interesse des öffentlichen Wohls eingreifen, nicht aber mit dem Ziel, einem einzelnen zu seinem Recht zu verhelfen, wenn dieser seine Rechte in einem Zivilprozess oder in einem Verwaltungsstreitverfahren geltend machen kann. Ob und inwieweit die Kommunalaufsichtsbehörden gegen Gesetzesverletzungen mit den förmlichen Mitteln der Kommunalaufsicht einschreiten, unterliegt dem Opportunitätsprinzip und damit ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Entsprechend dem Grad der Schwere der Rechtsverletzungen und ihrer Auswirkungen kann von aufsichtsbehördlichen Maßnahmen abgesehen werden. Ein Anspruch auf Einschreiten der Kommunalaufsicht besteht nicht.