Landesordnungsbehörde in Rheinland-Pfalz
Das Referat 23 der ADD nimmt die Aufgaben der Landesordnungsbehörde nach § 104 Abs. 3 POG wahr.
Allgemeine Ordnungsbehörden sind nach § 103 Abs. 1/ 104 POG
- die örtlichen Ordnungsbehörden (Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte)
- die Kreisordnungsbehörden (in Landkreisen die Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung)
- die Landesordnungsbehörde (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion)