Landesordnungsbehörde in Rheinland-Pfalz

Das Referat 23 der ADD nimmt die Aufgaben der Landesordnungsbehörde nach § 104 Abs. 3 POG wahr.

Allgemeine Ordnungsbehörden sind nach § 103 Abs. 1/ 104 POG

  1. die örtlichen Ordnungsbehörden (Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte)
  2. die Kreisordnungsbehörden (in Landkreisen die Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung)
  3. die Landesordnungsbehörde (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion)